§ 84 DO 1994 Disziplinarkommission

DO 1994 - Dienstordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Disziplinarkommission gliedert sich in Senate. Die Senate 1 bis 3 sind für den Bereich der Hauptgruppe I, die Senate 4 und 5 für den Bereich der Hauptgruppe II, die Senate 6 und 7 für den Bereich der Hauptgruppe III und der Senat 8 ist für die Bereiche der Hauptgruppen IV bis VI (§ 8 Wiener Personalvertretungsgesetz) zuständig.Die Disziplinarkommission gliedert sich in Senate. Die Senate 1 bis 3 sind für den Bereich der Hauptgruppe römisch eins, die Senate 4 und 5 für den Bereich der Hauptgruppe römisch II, die Senate 6 und 7 für den Bereich der Hauptgruppe römisch III und der Senat 8 ist für die Bereiche der Hauptgruppen römisch IV bis römisch VI (Paragraph 8, Wiener Personalvertretungsgesetz) zuständig.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind vom Stadtsenat auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jeden Senat sind ein Vorsitzender (Senatsvorsitzender) und ein rechtskundiger Beisitzer zu bestellen. Weiters sind für den Zuständigkeitsbereich der Senate 1 bis 3, 4 und 5, 6 und 7 sowie 8 jeweils sieben weitere Beisitzer zu bestellen. Für alle Mitglieder sind in gleicher Weise Stellvertreter zu bestellen, die bei Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle treten.
  3. (3)Absatz 3Der Vorsitzende des Senates 1 ist auch Vorsitzender der Disziplinarkommission und vertritt diese nach außen. Er muss – unter Beachtung der Bestimmung des § 86 Abs. 2 Z 1 – Leiter einer Dienststelle im Sinn des § 3 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, ABl. der Stadt Wien Nr. 28/2007, sein. Dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission kommen die ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu.Der Vorsitzende des Senates 1 ist auch Vorsitzender der Disziplinarkommission und vertritt diese nach außen. Er muss – unter Beachtung der Bestimmung des Paragraph 86, Absatz 2, Ziffer eins, – Leiter einer Dienststelle im Sinn des Paragraph 3, der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, ABl. der Stadt Wien Nr. 28/2007, sein. Dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission kommen die ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu.
  4. (4)Absatz 4Die Senatsvorsitzenden und die rechtskundigen Beisitzer sowie deren Stellvertreter müssen rechtskundige Beamte bzw. rechtskundige Vertragsbedienstete der Gemeinde Wien bzw. rechtskundige Bedienstete nach dem Wiener Bedienstetengesetz sein. Für sie kommt dem Magistratsdirektor das Vorschlagsrecht zu.
  5. (5)Absatz 5Die weiteren Beisitzer und deren Stellvertreter müssen Beamte bzw. Vertragsbedienstete der Gemeinde Wien bzw. Bedienstete nach dem Wiener Bedienstetengesetz sein, wobei jeweils einer von ihnen und sein Stellvertreter für Beamte der folgenden Verwendungsgruppen zuständig sein muss:Beisitzer 1: Verwendungsgruppen A, KA 1, KA 2, RÄ, A 1, A 2, A 3, L 1Beisitzer 2: Verwendungsgruppen K 1, K 2, P 5, P 6Beisitzer 3: Verwendungsgruppen B, KA 3, L 2a, L 2b, LKA, LKP, LKSBeisitzer 4: Verwendungsgruppen K 3 bis K 5, P 2 bis P 4, RBeisitzer 5: Verwendungsgruppen C, R 1, R 2, L 3, 1, 2, 3PBeisitzer 6: Verwendungsgruppen D, D 1, K 6, P 1, 3ABeisitzer 7: Verwendungsgruppen E, E 1, 3, 4Für diese Beisitzer und ihre Stellvertreter kommt dem gemäß § 11 des Wiener Personalvertretungsgesetzes gebildeten Zentralausschuss ein Vorschlagsrecht zu. Jeder Beisitzer und sein Stellvertreter soll einer der Verwendungsgruppen angehören, für die er zuständig ist.Für diese Beisitzer und ihre Stellvertreter kommt dem gemäß Paragraph 11, des Wiener Personalvertretungsgesetzes gebildeten Zentralausschuss ein Vorschlagsrecht zu. Jeder Beisitzer und sein Stellvertreter soll einer der Verwendungsgruppen angehören, für die er zuständig ist.
  6. (6)Absatz 6Nimmt der Zentralausschuss sein Vorschlagsrecht nicht innerhalb von acht Wochen nach Aufforderung durch den Magistrat in Anspruch oder nominiert er bis zum Ablauf dieser Frist jemanden, der die geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt, geht das Vorschlagsrecht auf den Magistratsdirektor über.
  7. (7)Absatz 7Die Senate verhandeln und entscheiden in folgender Zusammensetzung:
    1. 1.Ziffer einsdem Senatsvorsitzenden,
    2. 2.Ziffer 2dem rechtskundigen Beisitzer und
    3. 3.Ziffer 3einem der für den Senat bestellten weiteren Beisitzer, der für Beamte jener Verwendungsgruppe zuständig ist, der der betroffene Beamte im Zeitpunkt des Anhängigwerdens des Verfahrens bei der Disziplinarkommission angehört hat.
    Kommen bei der gemeinsamen Durchführung mehrerer Disziplinarverfahren zwei oder mehrere weitere Beisitzer in Frage, hat dem Senat der weitere Beisitzer mit der niedrigsten ziffernmäßigen Bezeichnung anzugehören.
  8. (8)Absatz 8Ist ein Senatsmitglied an der Ausübung seines Amtes verhindert, tritt sein Stellvertreter, wenn sich die Stellvertretung auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung bezieht, für die restliche Dauer des Verfahrens, sonst nur auf die Dauer der Verhinderung, an seine Stelle.
  9. (9)Absatz 9Sind sowohl der Senatsvorsitzende als auch sein Stellvertreter oder sowohl der rechtskundige Beisitzer als auch dessen Stellvertreter wegen Befangenheit an der Amtsausübung verhindert, tritt an deren Stelle der Senatsvorsitzende bzw. der rechtskundige Beisitzer des nach seiner ziffernmäßigen Bezeichnung nächstfolgenden Senates. Sind auch diese Mitglieder wegen Befangenheit verhindert, sind Abs. 8 und der erste Satz so lange anzuwenden, bis sich eine unbefangene Zusammensetzung des zur Entscheidung berufenen Senates ergibt. Der erste und zweite Satz gelten für den Senat 8 mit der Maßgabe, dass zunächst der Vorsitzende bzw. der rechtskundige Beisitzer des Senates 1 an die Stelle der wegen Befangenheit verhinderten Mitglieder treten.Sind sowohl der Senatsvorsitzende als auch sein Stellvertreter oder sowohl der rechtskundige Beisitzer als auch dessen Stellvertreter wegen Befangenheit an der Amtsausübung verhindert, tritt an deren Stelle der Senatsvorsitzende bzw. der rechtskundige Beisitzer des nach seiner ziffernmäßigen Bezeichnung nächstfolgenden Senates. Sind auch diese Mitglieder wegen Befangenheit verhindert, sind Absatz 8 und der erste Satz so lange anzuwenden, bis sich eine unbefangene Zusammensetzung des zur Entscheidung berufenen Senates ergibt. Der erste und zweite Satz gelten für den Senat 8 mit der Maßgabe, dass zunächst der Vorsitzende bzw. der rechtskundige Beisitzer des Senates 1 an die Stelle der wegen Befangenheit verhinderten Mitglieder treten.
  10. (10)Absatz 10Sind sowohl der in Abs. 7 Z 3 genannte weitere Beisitzer als auch dessen Stellvertreter wegen Befangenheit an der Amtsausübung verhindert, werden der Beisitzer 1 durch den Beisitzer 3, der Beisitzer 2 durch den Beisitzer 4, der Beisitzer 3 durch den Beisitzer 1, der Beisitzer 4 durch den Beisitzer 2, die Beisitzer 5 und 7 durch den Beisitzer 6 und der Beisitzer 6 durch den Beisitzer 7 vertreten; Abs. 8 gilt auch in diesen Fällen.Sind sowohl der in Absatz 7, Ziffer 3, genannte weitere Beisitzer als auch dessen Stellvertreter wegen Befangenheit an der Amtsausübung verhindert, werden der Beisitzer 1 durch den Beisitzer 3, der Beisitzer 2 durch den Beisitzer 4, der Beisitzer 3 durch den Beisitzer 1, der Beisitzer 4 durch den Beisitzer 2, die Beisitzer 5 und 7 durch den Beisitzer 6 und der Beisitzer 6 durch den Beisitzer 7 vertreten; Absatz 8, gilt auch in diesen Fällen.
  11. (11)Absatz 11Endet die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission vor Ablauf der Funktionsperiode, ist der davon betroffene Senat der Disziplinarkommission durch Neubestellung von Senatsmitgliedern für den Rest der Funktionsperiode zu ergänzen. Das neu bestellte Mitglied tritt an die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes.
  12. (12)Absatz 12Ruht die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission gemäß § 86 Abs. 4 länger als sechs Monate, ist der davon betroffene Senat der Disziplinarkommission durch Neubestellung von Senatsmitgliedern für die restliche Dauer des Ruhens zu ergänzen. Abs. 11 letzter Satz gilt sinngemäß. Das so bestellte Mitglied bleibt, wenn es bereits an einer mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, für die restliche Dauer des Verfahrens, im Rahmen dessen die Verhandlung stattgefunden hat, – ungeachtet seiner Bestellung auf die Dauer des Ruhens – weiterhin zuständiges Mitglied des jeweiligen Senates der Disziplinarkommission für dieses Verfahren.Ruht die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission gemäß Paragraph 86, Absatz 4, länger als sechs Monate, ist der davon betroffene Senat der Disziplinarkommission durch Neubestellung von Senatsmitgliedern für die restliche Dauer des Ruhens zu ergänzen. Absatz 11, letzter Satz gilt sinngemäß. Das so bestellte Mitglied bleibt, wenn es bereits an einer mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, für die restliche Dauer des Verfahrens, im Rahmen dessen die Verhandlung stattgefunden hat, – ungeachtet seiner Bestellung auf die Dauer des Ruhens – weiterhin zuständiges Mitglied des jeweiligen Senates der Disziplinarkommission für dieses Verfahren.
  13. (13)Absatz 13Ist Gegenstand des Disziplinarverfahrens eine als sexuelle Belästigung zu wertende Dienstpflichtverletzung, muss der Senatsvorsitzende dem gleichen Geschlecht angehören, wie die von dieser Dienstpflichtverletzung betroffene Person, gleichgültig, ob diese Person Bediensteter der Gemeinde Wien ist oder nicht. Gehört der Senatsvorsitzende dem anderen Geschlecht an, gilt dies als Verhinderung im Sinn der Abs. 8 und 9.Ist Gegenstand des Disziplinarverfahrens eine als sexuelle Belästigung zu wertende Dienstpflichtverletzung, muss der Senatsvorsitzende dem gleichen Geschlecht angehören, wie die von dieser Dienstpflichtverletzung betroffene Person, gleichgültig, ob diese Person Bediensteter der Gemeinde Wien ist oder nicht. Gehört der Senatsvorsitzende dem anderen Geschlecht an, gilt dies als Verhinderung im Sinn der Absatz 8 und 9.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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