5.Ziffer 5durch Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbeitrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach § 2 Abs. 2 letzter Satz des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG),durch Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbeitrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG),
6.Ziffer 6durch Tod.
(2)Absatz 2Bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Beamten auf Verlangen ein Zeugnis über die Dauer des Dienstverhältnisses und die Art der Dienstleistung auf Kosten der Gemeinde Wien auszustellen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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