§ 71 DO 1994 Auflösung des Dienstverhältnisses

DO 1994 - Dienstordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
  1. (1)Absatz einsDas Dienstverhältnis wird aufgelöst:
    1. 1.Ziffer einsvon Gesetzes wegen (§ 33 Abs. 1),von Gesetzes wegen (Paragraph 33, Absatz eins,),
    2. 2.Ziffer 2durch Kündigung (§ 72),durch Kündigung (Paragraph 72,),
    3. 3.Ziffer 3durch Austritt (§ 73),durch Austritt (Paragraph 73,),
    4. 4.Ziffer 4durch Entlassung (§ 74),durch Entlassung (Paragraph 74,),
    5. 5.Ziffer 5durch Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbeitrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach § 2 Abs. 2 letzter Satz des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG),durch Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbeitrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG),
    6. 6.Ziffer 6durch Tod.
  2. (2)Absatz 2Bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Beamten auf Verlangen ein Zeugnis über die Dauer des Dienstverhältnisses und die Art der Dienstleistung auf Kosten der Gemeinde Wien auszustellen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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