(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst:
1. | von Gesetzes wegen (§ 33 Abs. 1), | |||||||||
2. | durch Kündigung (§ 72), | |||||||||
3. | durch Austritt (§ 73), | |||||||||
4. | durch Entlassung (§ 74), | |||||||||
5. | durch Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbeitrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach § 2 Abs. 2 letzter Satz des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG), | |||||||||
6. | durch Tod. |
(2) Bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Beamten auf Verlangen ein Zeugnis über die Dauer des Dienstverhältnisses und die Art der Dienstleistung auf Kosten der Gemeinde Wien auszustellen.
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