Auf Beamte, die am 31. August 2012 bei einer in § 17 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Stelle zur Dienstleistung abgeordnet sind, und auf Beamte, die am 31. August 2012 in einem Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehen und bis 31. August 2014 bei einer in § 17 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Stelle zur Dienstleistung abgeordnet werden, ist § 17 Abs. 5 in der am 31. August 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
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