Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
(1)Absatz einsWird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er dies unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden. Die Meldepflicht gilt als erfüllt, wenn durch den Beamten eine Meldung gemäß § 35a Abs. 2 erfolgt ist.Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er dies unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden. Die Meldepflicht gilt als erfüllt, wenn durch den Beamten eine Meldung gemäß Paragraph 35 a, Absatz 2, erfolgt ist.
(1a)Absatz eins aDer Leiter der internen Stelle oder der Leiter der externen Stelle nach dem Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetz hat eine Prüfung der Stichhaltigkeit einer Meldung gemäß § 35a Abs. 2 vorzunehmen und für den Fall, dass der begründete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung oder einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung vorliegt, dies dem Leiter der betroffenen Dienststelle mitzuteilen. Hinsichtlich einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung hat eine solche Mitteilung zu unterbleiben, sofern dies zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung oder des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. In diesem Fall kann der Leiter der internen Stelle oder der Leiter der externen Stelle Anzeige gemäß § 78 StPO erstatten.Der Leiter der internen Stelle oder der Leiter der externen Stelle nach dem Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetz hat eine Prüfung der Stichhaltigkeit einer Meldung gemäß Paragraph 35 a, Absatz 2, vorzunehmen und für den Fall, dass der begründete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung oder einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung vorliegt, dies dem Leiter der betroffenen Dienststelle mitzuteilen. Hinsichtlich einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung hat eine solche Mitteilung zu unterbleiben, sofern dies zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung oder des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. In diesem Fall kann der Leiter der internen Stelle oder der Leiter der externen Stelle Anzeige gemäß Paragraph 78, StPO erstatten.
(2)Absatz 2Ist eine Dienstverhinderung des Beamten im Sinn des § 31 Abs. 1 oder eine Pflegefreistellung im Sinn des § 61 ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen (zB Dienstunfähigkeit oder Pflegefreistellung infolge eines Verkehrsunfalles mit Fremdverschulden), hat dies der Beamte dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden; dies gilt nicht, wenn die Dienstverhinderung oder die Pflegefreistellung auf das schädigende Einwirken eines nahen Angehörigen (§ 61 Abs. 5) zurückzuführen ist. Auf Verlangen des Magistrats hat der Beamte sämtliche für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch die Gemeinde Wien erforderliche personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten bekannt zu geben.Ist eine Dienstverhinderung des Beamten im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, oder eine Pflegefreistellung im Sinn des Paragraph 61, ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen (zB Dienstunfähigkeit oder Pflegefreistellung infolge eines Verkehrsunfalles mit Fremdverschulden), hat dies der Beamte dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden; dies gilt nicht, wenn die Dienstverhinderung oder die Pflegefreistellung auf das schädigende Einwirken eines nahen Angehörigen (Paragraph 61, Absatz 5,) zurückzuführen ist. Auf Verlangen des Magistrats hat der Beamte sämtliche für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch die Gemeinde Wien erforderliche personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten bekannt zu geben.
(3)Absatz 3Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden:
1.Ziffer einsNamensänderung,
2.Ziffer 2Standesveränderung,
3.Ziffer 3jede Veränderung seiner Staatsangehörigkeit und seines unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt,
3a.Ziffer 3 aentfällt; LGBl. Nr. 88/2012 vom 31.12.2012entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2012, vom 31.12.2012
4.Ziffer 4Änderung des Wohnsitzes,
5.Ziffer 5Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes, wenn der Beamte gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, mit Ausnahme der Urlaubsadresse,
6.Ziffer 6Ruhen oder Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, des Dienstausweises oder eines Dienstabzeichens,
7.Ziffer 7Besitz eines rechtskräftigen Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.Besitz eines rechtskräftigen Bescheides nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,.
(4)Absatz 4Die in Abs. 3 Z 1 bis 4 angeführten Umstände und den Verlust des Dienstausweises hat auch der Beamte des Ruhestandes dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden.Die in Absatz 3, Ziffer eins bis 4 angeführten Umstände und den Verlust des Dienstausweises hat auch der Beamte des Ruhestandes dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden.
(5)Absatz 5Der in Verlust geratene Dienstausweis oder das in Verlust geratene Dienstabzeichen ist durch öffentliche Bekanntmachung auf der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at für ungültig zu erklären.
In Kraft seit 13.07.2022 bis 31.12.9999
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