(1) Auf den Beamten des Schemas II L, der hauptberuflich als Leiterin oder Lehrerin (§ 5 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962) an einer von der Gemeinde Wien erhaltenen Privatschule tätig ist, sind § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/ 1965, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | bei Anwendung des § 3 Abs. 1 des genannten Bundesgesetzes an die Stelle der Dienstzulagengruppen im Sinn des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 die Dienstzulagengruppen im Sinn des § 27 Abs. 1 der Besoldungsordnung 1994 treten; | |||||||||
2. | die Unterrichtsstunden der Lehrerinnen an der Modeschule mit 1,000 Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen sind, ausgenommen Unterrichtsstunden in Unterrichtsgegenständen, in denen nach dem Lehrplan Schularbeiten abzuhalten sind und für die im Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz eine Anrechnung mit höheren Werteinheiten vorgesehen ist; | |||||||||
3. | die Unterrichtsstunden der Lehrerinnen für Kindergartenpraxis und Hortpraxis an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik mit 1,050 Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen sind. |
(2) Der Stadtsenat kann das Ausmaß der Anrechnung auf die Lehrverpflichtung unter Beachtung der Belastung der Lehrerin im Vergleich zu der in Abs. 1 bestimmten Bewertung der Unterrichtsleistungen festsetzen, soweit
1. | Unterrichtsgegenstände durch Abs. 1 nicht erfaßt sind oder neu eingeführt werden, | |||||||||
2. | von der Lehrerin Dienstleistungen außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden. |
(3) §§ 27 bis 29 gelten für den in Abs. 1 genannten Beamten mit der Maßgabe, daß sich die Zeiträume gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 bis zum Ablauf des Schuljahres verlängern.
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