Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsAuf den Beamten des Schemas II L, der hauptberuflich als Leiterin oder Lehrerin (§ 5 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962) an einer von der Gemeinde Wien erhaltenen Privatschule tätig ist, sind § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/ 1965, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auf den Beamten des Schemas römisch II L, der hauptberuflich als Leiterin oder Lehrerin (Paragraph 5, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,) an einer von der Gemeinde Wien erhaltenen Privatschule tätig ist, sind Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/ 1965, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1.Ziffer einsbei Anwendung des § 3 Abs. 1 des genannten Bundesgesetzes an die Stelle der Dienstzulagengruppen im Sinn des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 die Dienstzulagengruppen im Sinn des § 27 Abs. 1 der Besoldungsordnung 1994 treten;bei Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins, des genannten Bundesgesetzes an die Stelle der Dienstzulagengruppen im Sinn des Paragraph 57, des Gehaltsgesetzes 1956 die Dienstzulagengruppen im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins, der Besoldungsordnung 1994 treten;
2.Ziffer 2die Unterrichtsstunden der Lehrerinnen an der Modeschule mit 1,000 Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen sind, ausgenommen Unterrichtsstunden in Unterrichtsgegenständen, in denen nach dem Lehrplan Schularbeiten abzuhalten sind und für die im Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz eine Anrechnung mit höheren Werteinheiten vorgesehen ist;
3.Ziffer 3die Unterrichtsstunden der Lehrerinnen für Kindergartenpraxis und Hortpraxis an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik mit 1,050 Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen sind.
(2)Absatz 2Der Stadtsenat kann das Ausmaß der Anrechnung auf die Lehrverpflichtung unter Beachtung der Belastung der Lehrerin im Vergleich zu der in Abs. 1 bestimmten Bewertung der Unterrichtsleistungen festsetzen, soweitDer Stadtsenat kann das Ausmaß der Anrechnung auf die Lehrverpflichtung unter Beachtung der Belastung der Lehrerin im Vergleich zu der in Absatz eins, bestimmten Bewertung der Unterrichtsleistungen festsetzen, soweit
1.Ziffer einsUnterrichtsgegenstände durch Abs. 1 nicht erfaßt sind oder neu eingeführt werden,Unterrichtsgegenstände durch Absatz eins, nicht erfaßt sind oder neu eingeführt werden,
2.Ziffer 2von der Lehrerin Dienstleistungen außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden.
(3)Absatz 3§§ 27 bis 29 gelten für den in Abs. 1 genannten Beamten mit der Maßgabe, daß sich die Zeiträume gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 bis zum Ablauf des Schuljahres verlängern.Paragraphen 27 bis 29 gelten für den in Absatz eins, genannten Beamten mit der Maßgabe, daß sich die Zeiträume gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins bis zum Ablauf des Schuljahres verlängern.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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