entwederentweder die Einstellung des Disziplinarverfahrens zu verfügen (§ 97) oder die Disziplinaranzeige zu erstatten oder eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis zu erlassen.die Einstellung des Disziplinarverfahrens zu verfügen (Paragraph 97,) oder die Disziplinaranzeige zu erstatten oder eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis zu erlassen.
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