§ 95 DO 1994

DO 1994 - Dienstordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zu der Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, ist gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975 vorzugehen.

(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren gegen den beschuldigten Beamten wegen eines Sachverhalts, der auch der Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegt, hat sie, wenn nicht nach Abs. 3a das Verfahren fortgeführt wird, die Unterbrechung des Disziplinarverfahrens anzuordnen. Diese Anordnung hat im Verfahren vor der Disziplinarkommission durch Senatsbeschluss zu erfolgen.

(3) Ist noch kein Disziplinarverfahren anhängig und

1.

kommt der Magistrat wegen eines Sachverhaltes, der den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründet (Anzeige, Selbstanzeige, sonstiger Verdacht) zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, ist das Disziplinarverfahren einzuleiten und sodann nach Abs. 1 und Abs. 2 vorzugehen;

2.

erlangt der Magistrat von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren wegen eines Sachverhaltes, der den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründet, Kenntnis, ist das Disziplinarverfahren einzuleiten und sodann nach Abs. 2 vorzugehen.

(3a) Wenn dadurch eine wesentliche Beschleunigung des Disziplinarverfahrens zu erwarten ist, kann die Disziplinarbehörde, statt die Unterbrechung des Verfahrens nach Abs. 2 oder 3 anzuordnen, die Fortführung des Verfahrens anordnen oder anordnen, dass ein bereits unterbrochenes Verfahren fortzuführen ist. Die Anordnungen können sich auch auf einzelne Anschuldigungspunkte beziehen, wenn für diese nur eine Disziplinarstrafe gemäß § 76 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 in Betracht kommt und anzunehmen ist, dass auch bei gleichzeitigem Abspruch über alle dem Beschuldigten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen (§ 77 Abs. 2) die Disziplinarstrafe der Entlassung nicht zu verhängen wäre. Diese Anordnungen haben im Verfahren vor der Disziplinarkommission durch Senatsbeschluss zu erfolgen.

(4) Sofern nicht bereits eine Anordnung zur Fortführung des Verfahrens nach Abs. 3a getroffen worden ist, ist das Disziplinarverfahren je nach Zuständigkeit (§ 82 Abs. 1 Z 1 und 2) entweder vom Magistrat oder von der Disziplinarkommission binnen sechs Monaten fortzuführen, nachdem

1.

die Mitteilung des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder

2.

die Disziplinarbehörde Kenntnis darüber erlangt hat, dass das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist,

entweder die Einstellung des Disziplinarverfahrens zu verfügen (§ 97) oder die Disziplinaranzeige zu erstatten oder eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis zu erlassen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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