§ 102 DO 1994

DO 1994 - Dienstordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Der Senatsvorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe, insbesondere zur Durchführung weiterer Beweiserhebungen, die mündliche Verhandlung zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, hat der Senatsvorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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