§ 55a DO 1994 Pflegeteilzeit

DO 1994 - Dienstordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsBei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die Arbeitszeit des Beamten auf seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine zwingenden dienstlichen Interessen entgegenstehen. Der Antrag ist längstens binnen vier Wochen zu prüfen. Dabei sind sowohl die Bedürfnisse des Beamten als auch die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes zu berücksichtigen. Die Ablehnung des Antrags bzw. das Aufschieben der Pflegeteilzeit ist zu begründen. § 27 Abs. 5 bis 7 sowie § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 kann die Arbeitszeit des Beamten auf seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine zwingenden dienstlichen Interessen entgegenstehen. Der Antrag ist längstens binnen vier Wochen zu prüfen. Dabei sind sowohl die Bedürfnisse des Beamten als auch die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes zu berücksichtigen. Die Ablehnung des Antrags bzw. das Aufschieben der Pflegeteilzeit ist zu begründen. Paragraph 27, Absatz 5 bis 7 sowie Paragraph 29, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) oder bei einer vergleichbaren Erhöhung eines in einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder in einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Staates geregelten Anspruchs ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) oder bei einer vergleichbaren Erhöhung eines in einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder in einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Staates geregelten Anspruchs ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.
  3. (3)Absatz 3Anträge gemäß Abs. 1 sind schriftlich zu stellen und haben folgende Angaben zu enthalten:Anträge gemäß Absatz eins, sind schriftlich zu stellen und haben folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Beginn, die Dauer und die gewünschte zeitliche Lagerung der Pflegeteilzeit,
    2. 2.Ziffer 2das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit,
    3. 3.Ziffer 3die anspruchsbegründenden Umstände und
    4. 4.Ziffer 4die Angehörigeneigenschaft.
    Die Voraussetzungen nach Z 3 und 4 sind glaubhaft zu machen.Die Voraussetzungen nach Ziffer 3 und 4 sind glaubhaft zu machen.
  4. (4)Absatz 4Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Rückkehr zum ursprünglichen Beschäftigungsausmaß verfügen bei
    1. 1.Ziffer einsder Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
    2. 2.Ziffer 2der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
    3. 3.Ziffer 3dem Tod
    des nahen Angehörigen. Auf die Prüfung eines solchen Antrags ist Abs. 1 zweiter bis vierter Satz anzuwenden. Dies gilt auch für einen Antrag gemäß Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit § 29 Abs. 1.des nahen Angehörigen. Auf die Prüfung eines solchen Antrags ist Absatz eins, zweiter bis vierter Satz anzuwenden. Dies gilt auch für einen Antrag gemäß Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins,
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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