§ 55b DO 1994

DO 1994 - Dienstordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Während einer (Eltern-)Karenz gemäß §§ 53 bis 55 ist der Beamte über wichtige dienstliche Angelegenheiten, die jene Dienststelle betreffen, in der er unmittelbar vor Antritt der (Eltern-)Karenz seinen Dienst versehen hat, und die seine Interessen berühren, wie insbesondere über Organisationsänderungen sowie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, zu informieren.

In Kraft seit 16.04.2014 bis 31.12.9999
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