(1) Der Beamte, der sich in einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 54 befindet, kann auf seinen Antrag im Rahmen seines karenzierten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Dienstleistung herangezogen werden, doch darf das Ausmaß der Beschäftigung – soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt – 39 Stunden monatlich nicht überschreiten. § 28 Abs. 6 Z 2 und 3 und § 29 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden. Wird nur ein Rahmen für die monatliche Heranziehung zur Dienstleistung festgelegt, ist jeder Diensteinsatz gesondert einvernehmlich zu bestimmen.
(2) Unter den sonstigen in Abs. 1 genannten Voraussetzungen kann in vier Monaten im Kalenderjahr auch eine das in Abs. 1 genannte Ausmaß übersteigende Heranziehung zur Dienstleistung erfolgen.
(3) Eine Verletzung von Dienstpflichten bei Beschäftigungen gemäß Abs. 1 und 2 hat – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – keine Auswirkungen auf das karenzierte öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, insbesondere auch nicht auf dessen Bestand. Hat der Beamte bei der Beschäftigung während der Eltern-Karenz jedoch die Entlassungstatbestände des § 74 Z 1 oder 2 erfüllt, wird das karenzierte Dienstverhältnis aufgelöst.
(4) Die Beendigung der Beschäftigung kann unter Einhaltung einer Frist von einer Woche jederzeit vom Magistrat verfügt oder vom Beamten erklärt oder ohne Einhaltung dieser Frist einvernehmlich festgelegt werden. Im Fall des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung, die ein Vorgehen nach § 75 Abs. 2 nicht zulässt, kann die Beendigung der Beschäftigung auch mit sofortiger Wirksamkeit verfügt werden. Beschwerden an das Verwaltungsgericht Wien gegen solche Verfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. Die Beschäftigung endet jedenfalls durch ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979.
(5) Die §§ 10, 32 Abs. 2, 33, 62, 72 und 74 Z 3 dieses Gesetzes finden auf Beschäftigungen während der Eltern-Karenz jedenfalls keine Anwendung.
(6) Die §§ 46 bis 48 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Erholungsurlaub in dem Ausmaß gebührt, das dem Verhältnis der während der Beschäftigung während der Eltern-Karenz geleisteten Arbeitsstunden zu der im Kalenderjahr für Vollbeschäftigung vorgesehenen Arbeitszeit entspricht, wobei sich dabei ergebende Teile von Stunden auf ganze Stunden aufzurunden sind und der Verbrauch des Erholungsurlaubes erst nach Beendigung der Eltern-Karenz zulässig ist. Durch den für Zeiten der Beschäftigung während der Eltern-Karenz in einem Kalenderjahr anfallenden Erholungsurlaub darf das sich aus § 46 Abs. 1 bis 4 und 6 ergebende Ausmaß des Erholungsurlaubes für dieses Urlaubsjahr nicht überschritten werden. Der durch die Beschäftigung während der Eltern-Karenz erworbene Urlaubsanspruch gilt bei Vollziehung des § 48 Abs. 3 zweiter Satz in dem Urlaubsjahr als entstanden, in das das Ende der Eltern-Karenz fällt. § 50 gilt nicht.
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