Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDas Disziplinarverfahren ist vom Magistrat mit Aktenvermerk einzustellen, wenn
1.Ziffer einsder Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2.Ziffer 2die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3.Ziffer 3Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen,
4.Ziffer 4die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der weiteren Verletzung von Dienstpflichten abzuhalten, oder
5.Ziffer 5der Einstellungsgrund des § 80 Abs. 2 vorliegt.der Einstellungsgrund des Paragraph 80, Absatz 2, vorliegt.
(2)Absatz 2Eine Einstellung gemäß Abs. 1 ist nur bis zur Erstattung der Disziplinaranzeige an den Disziplinaranwalt möglich.Eine Einstellung gemäß Absatz eins, ist nur bis zur Erstattung der Disziplinaranzeige an den Disziplinaranwalt möglich.
(3)Absatz 3Die Einstellung des Disziplinarverfahrens ist dem Beamten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wusste.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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