Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsDer Beamte hat Ansuchen und Beschwerden in dienstlichen und das Dienstverhältnis berührenden persönlichen Angelegenheiten ausschließlich im Dienstweg einzubringen.
(2)Absatz 2Der Beamte hat aber das Recht, in solchen Fällen die Personalvertretung oder die Gewerkschaft in Anspruch zu nehmen.
(3)Absatz 3In Dienstrechts- und Disziplinarangelegenheiten können
1.Ziffer einsEinsprüche gegen Disziplinarverfügungen und Vorstellungen gegen Dienstrechtsmandate,
2.Ziffer 2Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
3.Ziffer 3Beschwerden an das Verwaltungsgericht Wien und
4.Ziffer 4Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof sowie Revisionen und Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht Wien an den Verwaltungsgerichtshof
ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.
(4)Absatz 4Meldungen gemäß § 35a Abs. 2 dürfen ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.Meldungen gemäß Paragraph 35 a, Absatz 2, dürfen ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.
In Kraft seit 13.07.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 36 DO 1994
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36 DO 1994 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 36 DO 1994