(1) Im Bescheid, mit dem eine Person angestellt wird, ist auch auszusprechen,
1. | zu welchem Zeitpunkt die Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 wirksam wird und | |||||||||
2. | in welches Schema und in welche Verwendungsgruppe und Beamtengruppe der Beamte eingereiht ist. |
(2) Dem Bescheid ist beizufügen:
1. | Bekanntgabe des Dienstortes des Beamten, | |||||||||
2. | ein Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis des Beamten im wesentlichen folgende gesetzliche Bestimmungen Anwendung finden: | |||||||||
a) | Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56 (insbesondere in bezug auf Arbeitszeit, Urlaub, Probedienstzeit, Dienstpflichten, Auflösung des Dienstverhältnisses, allfällig vom Dienstgeber einzuhaltende Kündigungsfristen, Disziplinarrecht), | |||||||||
b) | Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55 (in bezug auf das Diensteinkommen und dessen Auszahlung), | |||||||||
c) | Unfallfürsorgegesetz 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969 (in bezug auf Ansprüche auf Leistungen aus Anlaß eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit), | |||||||||
d) | Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67 (in bezug auf Pensionsansprüche), | |||||||||
e) | Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 72 (in bezug auf Ansprüche auf eine Ruhe- oder Versorgungsgenußzulage). |
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