Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsWenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen wird, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere entgegenzuwirken, kann die Disziplinarbehörde unter Bestimmung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren eine Disziplinarstrafe gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 und 3 ganz oder teilweise bedingt nachsehen, wenn über den Beamten bisher keine solche Strafe im Ausmaß von mehr als einem halben Monatsbezug verhängt wurde. § 108 Abs. 5 ist anzuwenden.Wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen wird, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere entgegenzuwirken, kann die Disziplinarbehörde unter Bestimmung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren eine Disziplinarstrafe gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ganz oder teilweise bedingt nachsehen, wenn über den Beamten bisher keine solche Strafe im Ausmaß von mehr als einem halben Monatsbezug verhängt wurde. Paragraph 108, Absatz 5, ist anzuwenden.
(2)Absatz 2Bei Anwendung des Abs. 1 ist insbesondere auf die Art der Dienstpflichtverletzung, die Person des Beamten, den Grad seines Verschuldens und auf sein dienstliches Verhalten Bedacht zu nehmen.Bei Anwendung des Absatz eins, ist insbesondere auf die Art der Dienstpflichtverletzung, die Person des Beamten, den Grad seines Verschuldens und auf sein dienstliches Verhalten Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3Die Bewährungsfrist beginnt mit Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses (der Disziplinarverfügung). Ihr Ende ist von der Disziplinarbehörde so festzusetzen, dass die Bewährungsfrist nicht die für die ausgesprochene Strafe in Betracht kommende Tilgungsfrist (§ 108 Abs. 1) überschreitet.Die Bewährungsfrist beginnt mit Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses (der Disziplinarverfügung). Ihr Ende ist von der Disziplinarbehörde so festzusetzen, dass die Bewährungsfrist nicht die für die ausgesprochene Strafe in Betracht kommende Tilgungsfrist (Paragraph 108, Absatz eins,) überschreitet.
(4)Absatz 4Wird gegen den Beamten wegen einer innerhalb der Bewährungsfrist begangenen Dienstpflichtverletzung neuerlich ein Disziplinarverfahren eingeleitet, verlängert sich eine im Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens noch nicht abgelaufene Bewährungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Der Verlängerung der Bewährungsfrist kommt nur für dieses neuerliche Disziplinarverfahren Bedeutung zu.
(5)Absatz 5Wird gegen den Beamten in dem neuerlichen Disziplinarverfahren (Abs. 4) eine Geldbuße oder eine Geldstrafe im Ausmaß von mehr als einem halben Monatsbezug verhängt, ist gleichzeitig die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen und die (teilweise) bedingt nachgesehene Strafe so zu vollziehen, als ob sie gleichzeitig mit der neuerlichen Strafe verhängt worden wäre.Wird gegen den Beamten in dem neuerlichen Disziplinarverfahren (Absatz 4,) eine Geldbuße oder eine Geldstrafe im Ausmaß von mehr als einem halben Monatsbezug verhängt, ist gleichzeitig die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen und die (teilweise) bedingt nachgesehene Strafe so zu vollziehen, als ob sie gleichzeitig mit der neuerlichen Strafe verhängt worden wäre.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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