§ 33 DO 1994

DO 1994 - Dienstordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Ein Beamter, der

1.

keine Bestätigung im Sinn des § 31 Abs. 1 letzter Satz vorgelegt oder

2.

einer Ladung zu einer (amts-)ärztlichen Untersuchung (§ 31 Abs. 2) ohne Angabe begründeter Hindernisse keine Folge geleistet hat

und von dem anzunehmen ist, dass er eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst fern ist, ist vom Magistrat zum Dienstantritt aufzufordern. Die Aufforderung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien mit sofortiger Wirkung aufgelöst ist, wenn der Beamte nicht innerhalb von drei Wochen ab Zustellung der Aufforderung den Dienst antritt. Tritt der Beamte den Dienst ohne zwingenden, jedenfalls (noch) am letzten Tag der Frist gegebenen Grund nicht innerhalb dieser Frist oder nicht unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes an, ist das Dienstverhältnis mit Wirksamkeit der Zustellung der Aufforderung aufgelöst.

(2) Ist der Aufenthalt des Beamten, von dem anzunehmen ist, dass er eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst fern ist, bekannt, ist die Aufforderung zu eigenen Handen zuzustellen.

(3) Ist der Aufenthalt des Beamten, von dem anzunehmen ist, dass er eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst fern ist, unbekannt, ist die Zustellung der Aufforderung zum Dienstantritt (Abs. 1) gemäß § 25 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen. Überdies ist der Beamte, sofern er sich nicht zur Empfangnahme der Aufforderung bei der Behörde eingefunden hat, spätestens ab dem Tag der Wirksamkeit der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung auf der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at darüber zu informieren, dass sein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien mit Wirksamkeit der Zustellung der Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung aufgelöst ist, wenn er nicht bis spätestens zu dem sich aus Abs. 1 ergebenden letzten Tag der Frist den Dienst antritt. Die Information auf der oben genannten Internetseite hat bis zum Tag des Fristablaufes aufzuscheinen.

(4) Der Dienstantritt innerhalb der sich aus Abs. 1 ergebenden Frist hindert nicht den Ausspruch der Disziplinarstrafe der Entlassung wegen des eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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