Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Dem Beamten, der vor dem 1. Oktober 1993 angestellt worden ist, ist auf seinen Antrag innerhalb von zwei Monaten ein Schriftstück auszuhändigen, das jene Informationen gemäß § 11 enthält, die ihm noch nicht schriftlich bekanntgegeben worden sind.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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