(1) Für den Beamten, der unmittelbar vor dem bestehenden Dienstverhältnis in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien gestanden ist, gelten die folgenden Absätze.
(2) Die im Vertragsdienstverhältnis verbrachte Zeit ist auf die Zeit des Dienstverhältnisses gemäß § 46 Abs. 2 und § 48 Abs. 2a anzurechnen.
(3) Die Verminderung des Ausmaßes des Erholungsurlaubes im ersten Urlaubsjahr als Beamter tritt gemäß § 46 Abs. 5 auch dann ein, wenn in dasselbe Kalenderjahr während des Vertragsdienstverhältnisses eine (Eltern-)Karenz, ein Karenzurlaub, ein Freijahr oder ein Freiquartal fällt.
(4) War im Vertragsdienstverhältnis ein Zusatzurlaub im Sinn des § 47 vereinbart, so gebührt dem Beamten der Zusatzurlaub gemäß § 46 Abs. 3 und § 47, ohne dass es eines Antrages bedarf.
(5) Bestand bei Beendigung des Vertragsdienstverhältnisses noch Anspruch auf einen Erholungsurlaub für die vorangegangenen Kalenderjahre, bleibt dieser Anspruch dem Beamten gewahrt. Der Anspruch auf diesen Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des zweiten der Entstehung des Urlaubsanspruches folgenden Kalenderjahres verbraucht hat; dies gilt auch, wenn dem Beamten ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. § 48 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.
(6) Wurde während des Vertragsdienstverhältnisses ein Erholungsurlaub verbraucht, der für dasselbe Kalenderjahr gebührte, in dem das Dienstverhältnis als Beamter beginnt, so ist der verbrauchte Erholungsurlaub auf das gemäß § 46 gebührende Ausmaß des Erholungsurlaubes anzurechnen.
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