§ 29 DO 1994

DO 1994 - Dienstordnung 1994

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die Änderung des Beginnes, der Dauer und der zeitlichen Lagerung der Teilzeitbeschäftigung sowie des Ausmaßes der Herabsetzung der Arbeitszeit gemäß § 27 und 28 verfügen.

(2) Die Teilzeitbeschäftigung gemäß § 27 endet vorzeitig durch

1.

eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28,

2.

eine (Eltern-)Karenz gemäß §§ 53 bis 53b oder 55 oder

3.

ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979.

In den Fällen der Z 2 und 3 endet auch die Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 vorzeitig.

(2a) Die Teilzeitbeschäftigung nach § 28 Abs. 1 Z 3 endet vorzeitig durch Beendigung der unentgeltlichen Pflege, sofern die Beendigung nicht durch die Annahme an Kindes statt bedingt ist.

(3) Zeiten, um die sich durch Abs. 1 oder 2 eine ursprünglich gemäß § 27 vorgesehene Teilzeitbeschäftigung verkürzt, bleiben für eine neuerliche Teilzeitbeschäftigung gemäß § 27 gewahrt.

(3a) Zeiten, um die sich durch Abs. 2 Z 2 oder 3 eine ursprünglich gemäß § 28 vorgesehene Teilzeitbeschäftigung verkürzt, bleiben unter Beachtung der in § 28 Abs. 1 festgesetzten Höchstdauer für eine neuerliche Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 gewahrt.

(4) Bruchteile eines halben Jahres, die durch Abs. 3 oder durch § 27 Abs. 2 Z 2 entstehen, können bei einer neuerlichen Teilzeitbeschäftigung gemäß § 27 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 DO 1994


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 DO 1994 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 DO 1994


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 DO 1994


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 DO 1994 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis DO 1994 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 28 DO 1994
§ 29a DO 1994