Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDer Magistrat kann auf Antrag des Beamten nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die Änderung des Beginnes, der Dauer und der zeitlichen Lagerung der Teilzeitbeschäftigung sowie des Ausmaßes der Herabsetzung der Arbeitszeit gemäß § 27 und 28 verfügen.Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die Änderung des Beginnes, der Dauer und der zeitlichen Lagerung der Teilzeitbeschäftigung sowie des Ausmaßes der Herabsetzung der Arbeitszeit gemäß Paragraph 27 und 28 verfügen.
2.Ziffer 2eine (Eltern-)Karenz gemäß §§ 53 bis 53b oder 55 odereine (Eltern-)Karenz gemäß Paragraphen 53 bis 53b oder 55 oder
3.Ziffer 3ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979.ein Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 3, des Mutterschutzgesetzes 1979.
In den Fällen der Z 2 und 3 endet auch die Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 vorzeitig.In den Fällen der Ziffer 2 und 3 endet auch die Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 28, vorzeitig.
(2a)Absatz 2 aDie Teilzeitbeschäftigung nach § 28 Abs. 1 Z 3 endet vorzeitig durch Beendigung der unentgeltlichen Pflege, sofern die Beendigung nicht durch die Annahme an Kindes statt bedingt ist.Die Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, endet vorzeitig durch Beendigung der unentgeltlichen Pflege, sofern die Beendigung nicht durch die Annahme an Kindes statt bedingt ist.
(3)Absatz 3Zeiten, um die sich durch Abs. 1 oder 2 eine ursprünglich gemäß § 27 vorgesehene Teilzeitbeschäftigung verkürzt, bleiben für eine neuerliche Teilzeitbeschäftigung gemäß § 27 gewahrt.Zeiten, um die sich durch Absatz eins, oder 2 eine ursprünglich gemäß Paragraph 27, vorgesehene Teilzeitbeschäftigung verkürzt, bleiben für eine neuerliche Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 27, gewahrt.
(3a)Absatz 3 aZeiten, um die sich durch Abs. 2 Z 2 oder 3 eine ursprünglich gemäß § 28 vorgesehene Teilzeitbeschäftigung verkürzt, bleiben unter Beachtung der in § 28 Abs. 1 festgesetzten Höchstdauer für eine neuerliche Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 gewahrt.Zeiten, um die sich durch Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 eine ursprünglich gemäß Paragraph 28, vorgesehene Teilzeitbeschäftigung verkürzt, bleiben unter Beachtung der in Paragraph 28, Absatz eins, festgesetzten Höchstdauer für eine neuerliche Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 28, gewahrt.
(4)Absatz 4Bruchteile eines halben Jahres, die durch Abs. 3 oder durch § 27 Abs. 2 Z 2 entstehen, können bei einer neuerlichen Teilzeitbeschäftigung gemäß § 27 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.Bruchteile eines halben Jahres, die durch Absatz 3, oder durch Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, entstehen, können bei einer neuerlichen Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 27, nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 29 DO 1994
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 DO 1994 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 29 DO 1994