Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDer Beamte hat das Recht, gegen sich selbst schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu beantragen.
(2)Absatz 2Hat der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, ist nach § 98 vorzugehen.Hat der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, ist nach Paragraph 98, vorzugehen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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