Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1) Der Beamte hat das Recht, gegen sich selbst schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu beantragen.
(2) Hat der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, ist nach § 98 vorzugehen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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