Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsWenn es dienstliche Gründe erfordern, kann der Beamte im Dienst verpflichtet werden, sich mit einem Dienstabzeichen und/oder einem Dienstausweis auszuweisen, die von der Dienstgeberin zur Verfügung zu stellen sind.
(2)Absatz 2Dienstausweise können folgende personenbezogene Daten des Beamten im Sinn des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind:Dienstausweise können folgende personenbezogene Daten des Beamten im Sinn des Artikel 4, Ziffer eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind:
1.Ziffer einsden Vor- und Familiennamen oder Nachnamen,
2.Ziffer 2einen allfälligen akademischen Grad,
3.Ziffer 3eine allfällige Standes- bzw. Qualifikationsbezeichnung,
4.Ziffer 4das Geburtsdatum,
5.Ziffer 5ein Lichtbild,
6.Ziffer 6die Bezeichnung der Dienststelle,
7.Ziffer 7die Personalnummer,
8.Ziffer 8die Bezeichnung der Beamtengruppe (Funktion),
9.Ziffer 9die Unterschrift.
(3)Absatz 3An den Beamten kann auf dessen Antrag ein Dienstausweis auch dann ausgegeben werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. In diesem Fall hat der Beamte die mit der Ausstellung des Dienstausweises verbundenen Kosten selbst zu tragen.An den Beamten kann auf dessen Antrag ein Dienstausweis auch dann ausgegeben werden, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht vorliegen. In diesem Fall hat der Beamte die mit der Ausstellung des Dienstausweises verbundenen Kosten selbst zu tragen.
(4)Absatz 4Endet das Dienstverhältnis oder treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis enthaltenen personenbezogene Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis vom Beamten der ausstellenden Dienstbehörde zu übermitteln und hat diese entweder von Amts wegen (Abs. 1) oder auf Antrag (Abs. 3) einen neuen Dienstausweis auszustellen oder den Dienstausweis einzuziehen.Endet das Dienstverhältnis oder treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis enthaltenen personenbezogene Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis vom Beamten der ausstellenden Dienstbehörde zu übermitteln und hat diese entweder von Amts wegen (Absatz eins,) oder auf Antrag (Absatz 3,) einen neuen Dienstausweis auszustellen oder den Dienstausweis einzuziehen.
(4a)Absatz 4 aDer Dienstausweis verliert mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses seine Gültigkeit.
(5)Absatz 5Dienstausweise können derart hergestellt sein, dass sie auch mit der Funktion einer Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, ausgestattet werden können.Dienstausweise können derart hergestellt sein, dass sie auch mit der Funktion einer Bürgerkarte gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, ausgestattet werden können.
(6)Absatz 6Die Abs. 1 bis 4 finden auf Dienstabzeichen und Dienstausweise, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Bestimmungen von Beamten zu führen sind, keine Anwendung.Die Absatz eins bis 4 finden auf Dienstabzeichen und Dienstausweise, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Bestimmungen von Beamten zu führen sind, keine Anwendung.
(7)Absatz 7Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Abs. 1 und 3 ausgestellten und gültigen Dienstausweise (Dienstlegitimationen) gelten als Dienstausweise im Sinn dieser Bestimmungen.Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Absatz eins und 3 ausgestellten und gültigen Dienstausweise (Dienstlegitimationen) gelten als Dienstausweise im Sinn dieser Bestimmungen.
In Kraft seit 11.12.2018 bis 31.12.9999
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