Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1)Absatz einsDas Ansuchen eines Beamten um Genehmigung bzw. Anordnung einer flexiblen Arbeitsregelung zur Betreuung eines Kindes, welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 61 Abs. 5 oder einer im gemeinsamen Haushalt lebende Person in FormDas Ansuchen eines Beamten um Genehmigung bzw. Anordnung einer flexiblen Arbeitsregelung zur Betreuung eines Kindes, welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 61, Absatz 5, oder einer im gemeinsamen Haushalt lebende Person in Form
1.Ziffer einseiner individuellen Anpassung des Arbeitsmusters im Rahmen des geltenden Fixdienstplanes (§ 26a Abs. 3a) oder Gleitzeitdienstplanes (§ 26b Abs. 2a),einer individuellen Anpassung des Arbeitsmusters im Rahmen des geltenden Fixdienstplanes (Paragraph 26 a, Absatz 3 a,) oder Gleitzeitdienstplanes (Paragraph 26 b, Absatz 2 a,),
4.Ziffer 4einer Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes (§ 28)einer Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes (Paragraph 28,)
ist längstens binnen vier Wochen zu prüfen. Dabei sind sowohl die Bedürfnisse des Beamten als auch die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes zu berücksichtigen. Die Ablehnung des Ansuchens bzw. das Aufschieben der flexiblen Arbeitsregelung ist zu begründen.
(2)Absatz 2Die Genehmigung einer flexiblen Arbeitsregelung kann befristet erteilt werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Arbeitsregelung, die ohne die zwischenzeitig erteilte Genehmigung gegolten hätte.
(3)Absatz 3Eine individuelle Anpassung des Arbeitsmusters im Sinn des § 26a Abs. 3a bzw. § 26b Abs. 2a kann über Ansuchen des Beamten auch vor Ablauf der Frist beendet werden, wenn dies durch eine Änderung der für das Ansuchen maßgebenden Umstände gerechtfertigt ist. Auf die Prüfung eines solchen Ansuchens ist Abs. 1 erster und zweiter Satz anzuwenden.Eine individuelle Anpassung des Arbeitsmusters im Sinn des Paragraph 26 a, Absatz 3 a, bzw. Paragraph 26 b, Absatz 2 a, kann über Ansuchen des Beamten auch vor Ablauf der Frist beendet werden, wenn dies durch eine Änderung der für das Ansuchen maßgebenden Umstände gerechtfertigt ist. Auf die Prüfung eines solchen Ansuchens ist Absatz eins, erster und zweiter Satz anzuwenden.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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