Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsParteien in Verfahren vor den Disziplinarbehörden sind
1.Ziffer einsder Beschuldigte,
2.Ziffer 2der Disziplinaranwalt und zwar, je nachdem welche Zustellung zuerst erfolgt,
a)Litera aab Zustellung der Mitteilung über die vorläufige Suspendierung,
b)Litera bab Zustellung der Disziplinarverfügung,
c)Litera cab Zustellung der Disziplinaranzeige.
(2)Absatz 2Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 105 Abs. 2 sind auch die dort genannten Personen Parteien.Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 105, Absatz 2, sind auch die dort genannten Personen Parteien.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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