(1) Parteien in Verfahren vor den Disziplinarbehörden sind
1. | der Beschuldigte, | |||||||||
2. | der Disziplinaranwalt und zwar, je nachdem welche Zustellung zuerst erfolgt, | |||||||||
a) | ab Zustellung der Mitteilung über die vorläufige Suspendierung, | |||||||||
b) | ab Zustellung der Disziplinarverfügung, | |||||||||
c) | ab Zustellung der Disziplinaranzeige. |
(2) Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 105 Abs. 2 sind auch die dort genannten Personen Parteien.
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