§ 88 DO 1994

DO 1994 - Dienstordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind vom Bürgermeister aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten und Vertragsbediensteten ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern des Disziplinaranwaltes zu bestellen.

(1a) (Verfassungsbestimmung) Der Disziplinaranwalt und seine Stellvertreter sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden.

(2) Auf den Disziplinaranwalt (Stellvertreter) sind § 84 Abs. 12 erster Satz und § 86 Abs. 1, Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle der Bezugnahme auf Bestimmungen der Dienstordnung 1994 in § 86 Abs. 4 für Vertragsbedienstete die entsprechenden Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995 gelten. Steht von vornherein fest, dass Abwesenheiten, die zum Ruhen der Funktion führen, allein oder in Verbindung miteinander mindestens sechs Monate betragen werden, ruht die Funktion als Disziplinaranwalt (Stellvertreter) bereits mit dem ersten Tag der Abwesenheit. In allen übrigen Fällen tritt das Ruhen der Funktion erst nach Ablauf von sechs Monaten ein. Der Beamte bzw. Vertragsbedienstete scheidet aus dem Amt als Disziplinaranwalt (Stellvertreter) aus:

1.

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

2.

mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand bzw. der Beendigung des Dienstverhältnisses,

3.

mit der Außerdienststellung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 oder § 59 oder gleichartigen Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995,

4.

mit der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission oder des Verwaltungsgerichtes Wien oder mit der Bestellung zum dienstrechtlichen Laienrichter,

5.

durch Enthebung, welche der Bürgermeister

a)

verfügen kann auf begründetes Ansuchen des Disziplinaranwaltes (Stellvertreters) oder wenn der Disziplinaranwalt (Stellvertreter) sein Amt aus gesundheitlichen Gründen bereits mehr als drei Monate nicht ausüben konnte (Amtsunfähigkeit) oder

b)

zu verfügen hat bei einer groben Verletzung oder dauernden Vernachlässigung der dem Disziplinaranwalt (Stellvertreter) auferlegten Pflicht zur Vertretung der dienstlichen Interessen.

(3) Der Disziplinaranwalt hat insbesondere

1.

nach Einlangen der Disziplinaranzeige alle noch zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen selbst durchzuführen oder durch den Magistrat durchführen zu lassen,

2.

nach ausreichender Klärung des Sachverhaltes entweder den Strafantrag bei der Disziplinarkommission im Wege des Vorsitzenden der Disziplinarkommission einzubringen oder die Anzeige bei Vorliegen der in § 97 Abs. 1 genannten Gründe zurückzulegen, wovon der Beschuldigte und der Magistrat zu verständigen sind.

Er ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Wien Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht Wien einen Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof zu stellen.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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