Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDer Beamte erwirbt mit seiner Anstellung und mit dem Tag des Dienstantrittes folgende Rechte:
1.Ziffer einsauf die Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung 1994 und die nach den Gebührenvorschriften zukommenden Entschädigungen;
2.Ziffer 2die in der Pensionsordnung 1995 bezeichnete Anwartschaft;
3.Ziffer 3auf den Erholungsurlaub;
4.Ziffer 4auf Vertretung seiner dienstrechtlichen Interessen durch die Personalvertretung und die Gewerkschaft sowie auf Koalitionsfreiheit;
5.Ziffer 5auf Krankenfürsorge;
6.Ziffer 6auf freie politische Betätigung außerhalb des Dienstes;
7.Ziffer 7auf alle übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Vorteile und Schutzeinrichtungen;
8.Ziffer 8mit der definitiven Anstellung auf Unkündbarkeit und Sicherung des Dienstverhältnisses in der Art, dass es nur nach diesem Gesetz aufgelöst werden kann.
(2)Absatz 2Wenn ein Beamter über dienstlichen Auftrag einen Zivil- oder Strafprozess für seine eigene Person zu führen hat, werden ihm die hieraus erwachsenen Prozesskosten aus Gemeindemitteln ersetzt, soweit er sie nicht selbst verschuldet hat.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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