(1) Der Beamte erwirbt mit seiner Anstellung und mit dem Tag des Dienstantrittes folgende Rechte:
1. | auf die Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung 1994 und die nach den Gebührenvorschriften zukommenden Entschädigungen; | |||||||||
2. | die in der Pensionsordnung 1995 bezeichnete Anwartschaft; | |||||||||
3. | auf den Erholungsurlaub; | |||||||||
4. | auf Vertretung seiner dienstrechtlichen Interessen durch die Personalvertretung und die Gewerkschaft sowie auf Koalitionsfreiheit; | |||||||||
5. | auf Krankenfürsorge; | |||||||||
6. | auf freie politische Betätigung außerhalb des Dienstes; | |||||||||
7. | auf alle übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Vorteile und Schutzeinrichtungen; | |||||||||
8. | mit der definitiven Anstellung auf Unkündbarkeit und Sicherung des Dienstverhältnisses in der Art, dass es nur nach diesem Gesetz aufgelöst werden kann. |
(2) Wenn ein Beamter über dienstlichen Auftrag einen Zivil- oder Strafprozess für seine eigene Person zu führen hat, werden ihm die hieraus erwachsenen Prozesskosten aus Gemeindemitteln ersetzt, soweit er sie nicht selbst verschuldet hat.
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