§ 37 DO 1994

DO 1994 - Dienstordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Beamte erwirbt mit seiner Anstellung und mit dem Tag des Dienstantrittes folgende Rechte:

1.

auf die Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung 1994 und die nach den Gebührenvorschriften zukommenden Entschädigungen;

2.

die in der Pensionsordnung 1995 bezeichnete Anwartschaft;

3.

auf den Erholungsurlaub;

4.

auf Vertretung seiner dienstrechtlichen Interessen durch die Personalvertretung und die Gewerkschaft sowie auf Koalitionsfreiheit;

5.

auf Krankenfürsorge;

6.

auf freie politische Betätigung außerhalb des Dienstes;

7.

auf alle übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Vorteile und Schutzeinrichtungen;

8.

mit der definitiven Anstellung auf Unkündbarkeit und Sicherung des Dienstverhältnisses in der Art, dass es nur nach diesem Gesetz aufgelöst werden kann.

(2) Wenn ein Beamter über dienstlichen Auftrag einen Zivil- oder Strafprozess für seine eigene Person zu führen hat, werden ihm die hieraus erwachsenen Prozesskosten aus Gemeindemitteln ersetzt, soweit er sie nicht selbst verschuldet hat.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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