(1) Dem Beamten ist die notwendige Dienstbekleidung zur Verfügung zu stellen, wenn die dienstliche Tätigkeit
1. | eine überdurchschnittliche Verschmutzung oder Abnützung der Bekleidung mit sich bringt, | |||||||||
2. | das Tragen einer Dienstbekleidung zum Schutz gegen Witterungseinflüsse erfordert, | |||||||||
3. | das Tragen einer Dienstbekleidung aus hygienischen Gründen erfordert, | |||||||||
4. | eine besondere Kenntlichmachung oder ein repräsentatives Äußeres erfordert. |
(2) Die Mindesttragedauer ist unter Berücksichtigung der sich aus der dienstlichen Tätigkeit ergebenden durchschnittlichen Abnützung der Dienstbekleidungsstücke festzusetzen.
(3) Die unentgeltliche Überlassung von Dienstbekleidungsstücken in das Eigentum des Beamten ist nur zulässig, wenn die Mindesttragdauer abgelaufen ist.
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