Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsAuf Grund einer Anzeige (Selbstanzeige) sowie bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung hat der Magistrat unverzüglich die Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen anzustellen.
(1a)Absatz eins aMitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt des Verfahrens des Magistrates sind untersagt.
(2)Absatz 2Nach Abschluss der Erhebungen hat der Magistrat, sofern er nicht bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 von der Einleitung des Disziplinarverfahrens absieht oder sofern ein bereits eingeleitetes Disziplinarverfahren nicht gemäß § 97 einzustellen ist,Nach Abschluss der Erhebungen hat der Magistrat, sofern er nicht bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des Paragraph 97, Absatz eins, von der Einleitung des Disziplinarverfahrens absieht oder sofern ein bereits eingeleitetes Disziplinarverfahren nicht gemäß Paragraph 97, einzustellen ist,
1.Ziffer einseine Disziplinarverfügung zu erlassen oder
2.Ziffer 2unter Anschluss der Akten die Disziplinaranzeige an den Disziplinaranwalt zu erstatten.
(3)Absatz 3Ist Gegenstand des Verfahrens der Vorwurf einer sexuellen Belästigung und wurde keine Disziplinaranzeige an den Disziplinaranwalt erstattet, hat der Magistrat die von der sexuellen Belästigung betroffene Person binnen zwei Wochen schriftlich darüber zu informieren, ob diesbezüglich das Verfahren eingestellt, eine Disziplinarverfügung erlassen oder von der Einleitung eines Verfahrens abgesehen wurde.
In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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