durch einen Vertreter der Dienstgeberin nicht benachteiligt oder sonstigen negativen Konsequenzen ausgesetzt werden.
(2)Absatz 2Der Beamte darf als Reaktion auf
1.Ziffer einsdie angestrebte Durchsetzung des Rechts auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 11 und § 17b,die angestrebte Durchsetzung des Rechts auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Paragraph 11 und Paragraph 17 b,,
2.Ziffer 2die angestrebte Durchsetzung des Rechts auf kostenlose Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Sinn des § 23 Abs. 1 letzter Satz während der Dienstzeit oderdie angestrebte Durchsetzung des Rechts auf kostenlose Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Sinn des Paragraph 23, Absatz eins, letzter Satz während der Dienstzeit oder
3.Ziffer 3die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung gemäß § 25die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 25,
durch einen Vertreter der Dienstgeberin nicht benachteiligt oder sonstigen negativen Konsequenzen ausgesetzt werden.
(3)Absatz 3Die Kündigung (§ 72) eines Beamten ausschließlich oder überwiegend auf Grund der Beantragung und/oder der Inanspruchnahme einer flexiblen Arbeitsregelung (Abs. 1 Z 1) oder einer Eltern-Karenz, Frühkarenz, Pflegeteilzeit oder Pflegefreistellung (Abs. 1 Z 2 bis 5) oder auf Grund der Anstrengung eines Verfahrens zur Durchsetzung der in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Rechte oder auf Grund der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung (Abs. 2 Z 3) stellt eine Benachteiligung im Sinn des Abs. 1 bzw. Abs. 2 dar und ist verboten. Behauptet ein Beamter, dass er entgegen diesem Verbot gekündigt wurde, trägt die Dienstgeberin die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist. Von diesem Verbot umfasst sind auch alle eine solche Kündigung vorbereitenden Maßnahmen.Die Kündigung (Paragraph 72,) eines Beamten ausschließlich oder überwiegend auf Grund der Beantragung und/oder der Inanspruchnahme einer flexiblen Arbeitsregelung (Absatz eins, Ziffer eins,) oder einer Eltern-Karenz, Frühkarenz, Pflegeteilzeit oder Pflegefreistellung (Absatz eins, Ziffer 2, bis 5) oder auf Grund der Anstrengung eines Verfahrens zur Durchsetzung der in Absatz 2, Ziffer eins, und 2 angeführten Rechte oder auf Grund der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung (Absatz 2, Ziffer 3,) stellt eine Benachteiligung im Sinn des Absatz eins, bzw. Absatz 2, dar und ist verboten. Behauptet ein Beamter, dass er entgegen diesem Verbot gekündigt wurde, trägt die Dienstgeberin die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist. Von diesem Verbot umfasst sind auch alle eine solche Kündigung vorbereitenden Maßnahmen.
(4)Absatz 4Als Benachteiligung im Sinn der Abs. 1 und 2 gilt auch jede Schlechterstellung oder sonstige negative Konsequenz, welcher der Beamte ausgesetzt ist, weil er sich beschwert oder ein Verfahren angestrengt hat, um die in Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Rechte durchzusetzen.Als Benachteiligung im Sinn der Absatz eins, und 2 gilt auch jede Schlechterstellung oder sonstige negative Konsequenz, welcher der Beamte ausgesetzt ist, weil er sich beschwert oder ein Verfahren angestrengt hat, um die in Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 und Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 angeführten Rechte durchzusetzen.
(5)Absatz 5Ein Beamter, der das Benachteiligungsverbot gemäß Abs. 1 bis 4 oder § 54m VBO 1995 oder § 126b W-BedG verletzt, begeht eine Dienstpflichtverletzung und ist nach dem 8. Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Ein Beamter, der das Benachteiligungsverbot gemäß Absatz eins, bis 4 oder Paragraph 54 m, VBO 1995 oder Paragraph 126 b, W-BedG verletzt, begeht eine Dienstpflichtverletzung und ist nach dem 8. Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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