Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsEin Beamter, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
(2)Absatz 2Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Belehrung oder Ermahnung (§ 34 Abs. 1) ausreicht, weil die Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Z 4 vorliegen. Dies gilt jedenfalls für eine Verletzung der in § 35 Abs. 3 Z 7 genannten Dienstpflicht.Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn eine Belehrung oder Ermahnung (Paragraph 34, Absatz eins,) ausreicht, weil die Voraussetzungen des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, vorliegen. Dies gilt jedenfalls für eine Verletzung der in Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 7, genannten Dienstpflicht.
(3)Absatz 3Der Vorgesetzte hat im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer sexuellen Belästigung die von der sexuellen Belästigung betroffene Person binnen zwei Wochen zu informieren, ob er diesbezüglich eine Belehrung oder Ermahnung (§ 34 Abs. 1) ausgesprochen hat.Der Vorgesetzte hat im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer sexuellen Belästigung die von der sexuellen Belästigung betroffene Person binnen zwei Wochen zu informieren, ob er diesbezüglich eine Belehrung oder Ermahnung (Paragraph 34, Absatz eins,) ausgesprochen hat.
In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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