§ 115i DO 1994

DO 1994 - Dienstordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Beamte, der den 720. Lebensmonat in einem der in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträume vollendet, ist auf seinen Antrag nach Vollendung des jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführten Lebensmonats in den Ruhestand zu versetzen:

bis 31. Dezember 2009

720.

1. Jänner 2010 bis 31. März 2010

722.

1. April 2010 bis 30. Juni 2010

724.

1. Juli 2010 bis 30. September 2010

726.

1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010

728.

1. Jänner 2011 bis 31. März 2011

730.

1. April 2011 bis 30. Juni 2011

732.

1. Juli 2011 bis 30. September 2011

734.

1. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2011

736.

1. Jänner 2012 bis 31. März 2012

738.

1. April 2012 bis 30. Juni 2012

741.

1. Juli 2012 bis 30. September 2012

744.

1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012

747.

1. Jänner 2013 bis 31. März 2013

750.

1. April 2013 bis 30. Juni 2013

753.

1. Juli 2013 bis 30. September 2013

756.

1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2013

760.

1. Jänner 2014 bis 31. März 2014

764.

1. April 2014 bis 30. Juni 2014

768.

1. Juli 2014 bis 30. September 2014

772.

1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2014

776.

(2) Der Beamte, der den 720. Lebensmonat in einem der in Abs. 1 genannten Zeiträume vollendet, ist auf seinen Antrag bereits vor Erreichen des für ihn maßgeblichen in der rechten Tabellenspalte des Abs. 1 genannten Lebensmonats – nicht jedoch vor Vollendung des 720. Lebensmonats – in den Ruhestand zu versetzen, wenn er so viele Monate an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 der Pensionsordnung 1995 aufweist, als der Differenz zwischen der Anzahl der in der rechten Tabellenspalte des Abs. 1 ersichtlichen Lebensmonate und der Zahl 240 entspricht.

(3) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs. 1 oder 2 kann frühestens sechs Monate vor Erfüllung der Voraussetzung für die Versetzung in den Ruhestand eingebracht werden, die früher eintritt. Die Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs. 1 oder 2 wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt; Letzteres gilt auch, wenn der Beamte keinen Zeitpunkt bestimmt hat. Wird die Erklärung innerhalb der im ersten Satz genannten Frist abgegeben und hat der Beamte keinen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bestimmt, wird die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats wirksam, mit der er frühestens nach Abs. 1 oder 2 in den Ruhestand versetzt werden kann.

(4) Für den Beamten, der die Voraussetzung des Abs. 2 nicht erfüllt, gelten § 68b Abs. 2 und 4 sowie § 68c Abs. 1 sinngemäß.

(5) Bei Berechnung der einjährigen Dauer der Dienstunfähigkeit (§ 68a Abs. 3) gelten Zeiten erbrachter Dienstleistungen im Ausmaß von weniger als vier Wochen nur dann nicht als Unterbrechung der Dienstunfähigkeit, wenn die Dienstleistung nach dem 31. Dezember 2004 erbracht wurde.

(6) § 52a Abs. 3 Schlusssatz gilt nicht für den Beamten, dem vor dem 1. Jänner 2005 das Freijahr genehmigt worden ist.

(7) Auf den Beamten, dessen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vor dem 1. Jänner 2005 eingeleitet worden ist, gilt § 68 in der Fassung vor der 19. Novelle zur Dienstordnung 1994 weiterhin mit der Maßgabe, dass § 68a Abs. 3 in Verbindung mit § 115i Abs. 5 in der Fassung der 19. Novelle zur Dienstordnung 1994 anzuwenden ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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