(1) Der Beamte hat nach der Besoldungsordnung 1994 Anspruch auf die mit der Anstellung verbundenen Bezüge und auf die Entschädigung nach den Gebührenvorschriften.
(2) Der Beamte hat das Recht, schriftlich auf die Auszahlung des in einer Geldleistung bestehenden (Teiles seines) monatlichen Diensteinkommens im Ausmaß eines Zwölftels des Betrages gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, unter der Bedingung zu verzichten, dass der Magistrat im selben Ausmaß an das vom Beamten bezeichnete Versicherungsunternehmen, mit dem der Magistrat eine diesbezügliche Vereinbarung abgeschlossen hat, Prämien im Sinn der genannten bundesgesetzlichen Bestimmung leistet. Der schriftlich abzugebende Widerruf des Verzichtes bewirkt die Einstellung der Prämienzahlung.
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