§ 99a DO 1994

DO 1994 - Dienstordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Strafantrag, dem die Akten anzuschließen sind, hat zu enthalten:

1.

den von der Disziplinarkommission zu beurteilenden Sachverhalt (die Anschuldigungspunkte),

2.

die Dienstpflicht, deren Verletzung angenommen wird,

3.

die Beweisanträge sowie

4.

allenfalls eine Empfehlung über die Strafart, die Höhe der zu verhängenden Geldbuße oder Geldstrafe oder einen bedingten Strafausspruch.

(2) Eine Ausfertigung des Strafantrages ist vom Disziplinaranwalt dem Beschuldigten nachweislich mit dem Bemerken zu übermitteln, dass er hiezu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme und allfällige Beweisanträge an die Disziplinarkommission richten kann.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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