Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDer Strafantrag, dem die Akten anzuschließen sind, hat zu enthalten:
1.Ziffer einsden von der Disziplinarkommission zu beurteilenden Sachverhalt (die Anschuldigungspunkte),
2.Ziffer 2die Dienstpflicht, deren Verletzung angenommen wird,
3.Ziffer 3die Beweisanträge sowie
4.Ziffer 4allenfalls eine Empfehlung über die Strafart, die Höhe der zu verhängenden Geldbuße oder Geldstrafe oder einen bedingten Strafausspruch.
(2)Absatz 2Eine Ausfertigung des Strafantrages ist vom Disziplinaranwalt dem Beschuldigten nachweislich mit dem Bemerken zu übermitteln, dass er hiezu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme und allfällige Beweisanträge an die Disziplinarkommission richten kann.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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