§ 99a DO 1994 Strafantrag

DO 1994 - Dienstordnung 1994

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2024

(1) Der Strafantrag, dem die Akten anzuschließen sind, hat zu enthalten:

1.

den von der Disziplinarkommission zu beurteilenden Sachverhalt (die Anschuldigungspunkte),

2.

die Dienstpflicht, deren Verletzung angenommen wird,

3.

die Beweisanträge sowie

4.

allenfalls eine Empfehlung über die Strafart, die Höhe der zu verhängenden Geldbuße oder Geldstrafe oder einen bedingten Strafausspruch.

(2) Eine Ausfertigung des Strafantrages ist vom Disziplinaranwalt dem Beschuldigten nachweislich mit dem Bemerken zu übermitteln, dass er hiezu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme und allfällige Beweisanträge an die Disziplinarkommission richten kann.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 99a DO 1994


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 99a DO 1994 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 99a DO 1994


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 99a DO 1994


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 99a DO 1994 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis DO 1994 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 99 DO 1994
§ 100 DO 1994