(1) Der Magistrat kann, wenn dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint, schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, die auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen ist. Mit der Disziplinarverfügung darf als Strafe nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße verhängt werden. § 103 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder mündlich ohne Angabe von Gründen Einspruch erheben. Der Einspruch ist beim Magistrat einzubringen.
(3) Mit der rechtzeitigen Einbringung des Einspruches tritt die Disziplinarverfügung außer Kraft. Der Magistrat hat unverzüglich die Disziplinaranzeige unter Anschluss der Akten an den Disziplinaranwalt zu erstatten. Hat nur der Beschuldigte Einspruch erhoben, darf, sofern der späteren Bestrafung kein erweiterter Tatvorwurf zu Grunde liegt, keine strengere Strafe verhängt werden als in der Disziplinarverfügung.
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