§ 26d DO 1994 Mobiles Arbeiten

DO 1994 - Dienstordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einem Beamten mit seiner Zustimmung angeordnet werden, fallweise an einzelnen Tagen oder stundenweise bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner Wohnung oder einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Verwendung der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) zu verrichten (mobiles Arbeiten). Die Anordnung von mobilem Arbeiten darf nur erfolgen, wenn eine bedienstetenschutzrechtliche Unterweisung erfolgt ist und sich der Beamte verpflichtet hat, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(2) Mobiles Arbeiten ist nur im Rahmen des für den Beamten geltenden Dienstplanes (§ 26a Abs. 1 bzw. § 26b Abs. 2) und nur im Ausmaß von höchstens 60 % der Normalarbeitszeit des Beamten, bezogen auf einen Durchrechnungszeitraum von vier Wochen, möglich. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann das Ausmaß in Ausnahmefällen mit mehr als 60 % der Normalarbeitszeit festgelegt werden. Die höchstzulässige Dauer der Arbeitszeit darf zwölf Stunden täglich nicht überschreiten. Der mobil arbeitende Beamte hat den Ort der Dienstverrichtung während des mobilen Arbeitens so zu wählen, dass die dienstliche Erreichbarkeit gewährleistet ist.

(3) Die Anordnung von Telearbeit (§ 26c) schließt mobiles Arbeiten nicht aus, jedoch ist an Tagen, an denen der Beamte Telearbeit verrichtet, mobiles Arbeiten nicht zulässig. Werden einem Beamten sowohl Telearbeit als auch mobiles Arbeiten angeordnet, darf das Ausmaß der außerbetrieblichen Arbeitszeit der Telearbeit und des mobilen Arbeitens insgesamt höchstens 60 % der Normalarbeitszeit des Beamten, bezogen auf einen Durchrechnungszeitraum von vier Wochen, betragen. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann dieses Ausmaß in Ausnahmefällen mit mehr als 60 % der Normalarbeitszeit festgelegt werden.

(4) Wird der Beamte, während er mobil arbeitet, aufgefordert, in die Dienststelle zu kommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen.

(5) Die erforderliche IKT-Ausstattung ist grundsätzlich von der Dienstgeberin bereitzustellen. Mit Zustimmung des Beamten ist auch die Nutzung privater IKT-Endgeräte unter Wahrung der IKT-Sicherheit zulässig.

(6) Die Anordnung gemäß Abs. 1 kann von der Dienstgeberin jederzeit ohne Angabe von Gründen für beendet erklärt werden. Auch der Beamte kann seine Zustimmung zum mobilen Arbeiten jederzeit widerrufen, ohne dass ihm daraus ungerechtfertigte Nachteile entstehen dürfen.

In Kraft seit 23.07.2020 bis 31.12.9999
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