(1) Ist der Beamte des Dienst- oder Ruhestandes zur Räumung einer Dienst- oder Werkswohnung verpflichtet, so hat er Anspruch auf eine einmalige Entschädigung, wenn
1. | ihm bei Eintritt des Umstandes, der ihn gemäß § 40 Abs. 6 zur Räumung der Dienst- oder Werkswohnung verpflichtet, eine Dienst- oder Werkswohnung mindestens zehn Jahre zugewiesen war, und | |||||||||
2. | er einen Baukostenzuschuss zur Erlangung einer Ersatzwohnung oder eine Geldleistung zur Erlangung einer Genossenschafts- oder Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes zu erbringen hat. |
(2) Die Bemessungsgrundlage für die einmalige Entschädigung beträgt 3 925 Euro.
(3) Die einmalige Entschädigung beträgt für jedes Jahr der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit des Beamten
1. | bei Räumung einer Dienstwohnung 1/35, | |||||||||
2. | bei Räumung einer Werkswohnung 1/70 | |||||||||
der Bemessungsgrundlage. Die einmalige Entschädigung darf bei Räumung einer Dienstwohnung die Bemessungsgrundlage, bei Räumung einer Werkswohnung die halbe Bemessungsgrundlage, sowie in beiden Fällen den Betrag der Leistung gemäß Abs. 1 Z 2 nicht überschreiten. |
(4) Ist die Verpflichtung zur Räumung der Dienst- oder Werkswohnung (§ 40 Abs. 6) auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen, so gebührt die einmalige Entschädigung unabhängig von Abs. 1 Z 1 und unter Zugrundelegung einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 35 Jahren.
(5) Entscheidend für die Höhe der einmaligen Entschädigung ist der Zeitpunkt, ab dem die Räumungsfrist gemäß § 40 Abs. 6 zu laufen beginnt.
(6) Stirbt ein zur Benützung einer Dienst- oder Werkswohnung Berechtigter und hätte er unter Außerachtlassung des Abs. 1 Z 2 Anspruch auf die einmalige Entschädigung gehabt, wenn er mit Ablauf des Sterbetages in den Ruhestand versetzt worden wäre, so gebührt dem nach der Pensionsordnung 1995 versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, der
1. | mit dem Verstorbenen an dessen Sterbetag im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und | |||||||||
2. | die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 2 erfüllt, | |||||||||
die einmalige Entschädigung in der Höhe, die sich gemäß Abs. 3 unter Berücksichtigung der dem Versorgungsgenuss zugrunde liegenden ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit und der vom Hinterbliebenen zu erbringenden Leistung gemäß Abs. 1 Z 2 ergibt. Abs. 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden. |
(7) Haben mehrere Hinterbliebene gemäß Abs. 6 Anspruch auf die einmalige Entschädigung, so gebührt sie ihnen zur ungeteilten Hand.
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