Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Der Beamte hat zu geloben, daß er die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Wien befolgen und alle sich aus seinem Dienstverhältnis ergebenden Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen wird.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 12 DO 1994
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 DO 1994 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 12 DO 1994