Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1)Absatz einsIm Fall einer mehr als vier Wochen dauernden Verwendung im Ausland sind dem Beamten zusätzlich zu den in § 11 Abs. 1 bis 3 genannten Informationen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:Im Fall einer mehr als vier Wochen dauernden Verwendung im Ausland sind dem Beamten zusätzlich zu den in Paragraph 11, Absatz eins bis 3 genannten Informationen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1.Ziffer einsdie Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
2.Ziffer 2die Dauer der Verwendung,
3.Ziffer 3die Währung, in der die Bezüge ausgezahlt werden,
4.Ziffer 4allfällige mit der Verwendung verbundene zusätzliche entgeltliche Leistungen und
5.Ziffer 5Angaben über die allfälligen Bedingungen der Beendigung der Verwendung im Ausland.
(2)Absatz 2Ändern sich Informationen gemäß Abs. 1, ist § 11 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden.Ändern sich Informationen gemäß Absatz eins,, ist Paragraph 11, Absatz 6, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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