§ 17b DO 1994

DO 1994 - Dienstordnung 1994

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
  1. (1)Absatz einsIm Fall einer mehr als vier Wochen dauernden Verwendung im Ausland sind dem Beamten zusätzlich zu den in § 11 Abs. 1 bis 3 genannten Informationen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:Im Fall einer mehr als vier Wochen dauernden Verwendung im Ausland sind dem Beamten zusätzlich zu den in Paragraph 11, Absatz eins bis 3 genannten Informationen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
    1. 1.Ziffer einsdie Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
    2. 2.Ziffer 2die Dauer der Verwendung,
    3. 3.Ziffer 3die Währung, in der die Bezüge ausgezahlt werden,
    4. 4.Ziffer 4allfällige mit der Verwendung verbundene zusätzliche entgeltliche Leistungen und
    5. 5.Ziffer 5Angaben über die allfälligen Bedingungen der Beendigung der Verwendung im Ausland.
  2. (2)Absatz 2Ändern sich Informationen gemäß Abs. 1, ist § 11 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden.Ändern sich Informationen gemäß Absatz eins,, ist Paragraph 11, Absatz 6, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17b DO 1994


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17b DO 1994 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17b DO 1994


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17b DO 1994


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17b DO 1994 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis DO 1994 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17a DO 1994
§ 18 DO 1994