Der Beamte, der
1. | Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, Mitglied einer Landesregierung, Bezirksvorsteher eines Wiener Gemeindebezirkes oder | |||||||||
2. | Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften | |||||||||
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall des Diensteinkommens außer Dienst zu stellen. |
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