§ 30a DO 1994

DO 1994 - Dienstordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung des Magistrats einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und an dieser, sofern es ihm zumutbar ist, mitzuwirken.

(2) Insoweit zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung nach Abs. 1 ärztliches Fachwissen erforderlich ist, hat die Dienstbehörde Amtsärzte beizuziehen oder von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) (§§ 9 und 10 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967) Befund und Gutachten einzuholen. Die BVAEB besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei unbeschadet ihrer Rechte als Selbstverwaltungskörper an die Weisungen der Gemeinde Wien gebunden. Die Kosten und Aufwendungen dieser Aufgabe sind von der BVAEB nach den Rechnungsvorschriften der Sozialversicherung zu verzeichnen und werden von der Gemeinde Wien monatlich bevorschusst und ersetzt. Der Gemeinde Wien sind die zur Prüfung der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Erledigung dieser Aufgabe notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die BVAEB ist zum Zweck der Befundung und Erstellung von Gutachten über den Gesundheitszustand von Beamten der Stadt Wien insoweit zur Verarbeitung der in Abs. 4 genannten und aller weiteren für die Befundung und Gutachtenerstellung erforderlichen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt, als es sich um Daten handelt, die zur Erfüllung der der BVAEB mit Abs. 2 und 6 übertragenen Aufgabe eine wesentliche Voraussetzung bilden. Insbesondere ist die BVAEB ermächtigt, in Vollziehung der mit Abs. 2 und 6 übertragenen Aufgabe Daten über den Gesundheitszustand von Beamten der Stadt Wien an den Magistrat zu übermitteln.

(4) Der Magistrat hat der BVAEB zum Zweck der Erfüllung der dieser mit Abs. 2 und 6 übertragenen Aufgabe

1.

Personalnummer, Vor- und Familienname, akademischen Grad, Geburtsdatum und Anschrift,

2.

Diensteintritt, Bedienstetenkategorie, Verwendung und Tätigkeitsprofil,

3.

vorangegangene und laufende Abwesenheiten vom Dienst wegen Krankheit oder Unfall sowie

4.

sonstige personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten (Abs. 3) des zu untersuchenden Beamten, die für die BVAEB zur Wahrnehmung der ihr mit diesem Gesetz übertragenen Aufgabe eine wesentliche Voraussetzung bilden,

zu übermitteln.

(5) Die BVAEB darf die in Abs. 4 genannten Daten nur insoweit an die ihr zur Verfügung stehenden Gutachter übermitteln, als dies zur Erfüllung der in Abs. 2 und 6 genannten Aufgabe unbedingt erforderlich ist. Insofern Vertragspartner der BVAEB in deren Namen zur Erfüllung der in Abs. 2 und 6 genannten Aufgabe tätig werden, gilt der erste Satz sinngemäß.

(6) Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß für die Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 6 sowie für die Beurteilung der Dienstfähigkeit gemäß § 31 Abs. 2, § 68a Abs. 2 und § 69 Abs. 1 bis 2.

In Kraft seit 23.07.2020 bis 31.12.9999
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