Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Dieses Gesetz gilt nur für die in einem Dienstverhältnis zur Bundeshauptstadt Wien stehenden Bediensteten, die ihm ausdrücklich unterstellt worden sind. Es ist auf Beamte des Ruhestandes nur so weit anzuwenden, als dies ausdrücklich bestimmt wird.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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