Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie Anrechnung gemäß § 14 Abs. 2 und 3 hat in der Verwendungsgruppe zu erfolgen, in die der Beamte aufgenommen wird. Dabei ist von der Gehaltsstufe 1, im Schema II von der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse III auszugehen. Sodann ist die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten um die für das Besoldungsdienstalter angerechneten Vordienstzeiten zu verbessern.Die Anrechnung gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und 3 hat in der Verwendungsgruppe zu erfolgen, in die der Beamte aufgenommen wird. Dabei ist von der Gehaltsstufe 1, im Schema römisch II von der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse römisch III auszugehen. Sodann ist die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten um die für das Besoldungsdienstalter angerechneten Vordienstzeiten zu verbessern.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 ist bei einem Beamten des Schemas II KAV die Anrechnung so vorzunehmen, als würde der Beamte in die Verwendungsgruppe A des Schemas II aufgenommen werden. Die besoldungsrechtliche Stellung und das Besoldungsdienstalter sind nach Maßgabe des § 40e der Besoldungsordnung 1994 zu ermitteln.Abweichend von Absatz eins, ist bei einem Beamten des Schemas römisch II KAV die Anrechnung so vorzunehmen, als würde der Beamte in die Verwendungsgruppe A des Schemas römisch II aufgenommen werden. Die besoldungsrechtliche Stellung und das Besoldungsdienstalter sind nach Maßgabe des Paragraph 40 e, der Besoldungsordnung 1994 zu ermitteln.
(3)Absatz 3Wird ein Beamter in eine andere Verwendungsgruppe überstellt, können das Besoldungsdienstalter um zusätzliche Zeiten erhöht und die besoldungsrechtliche Stellung nach der Überstellung verbessert werden, um Härten zu beseitigen, die dadurch entstehen, dass der Beamte in seine neue Verwendungsgruppe überstellt und nicht aufgenommen wird. Dasselbe gilt bei einem Beamten, der in eine andere Beamtengruppe überreiht wird.
(4)Absatz 4Die Anrechnung gemäß § 14, die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Abs. 1 und die Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung und des Besoldungsdienstalters gemäß Abs. 2 werden mit dem Tag der Anstellung, die Anrechnung und die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Abs. 3 jedoch mit dem Tag der Überstellung oder Überreihung wirksam.Die Anrechnung gemäß Paragraph 14,, die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Absatz eins und die Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung und des Besoldungsdienstalters gemäß Absatz 2, werden mit dem Tag der Anstellung, die Anrechnung und die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Absatz 3, jedoch mit dem Tag der Überstellung oder Überreihung wirksam.
(5)Absatz 5Bei dem Beamten, der unmittelbar vor der Anstellung Vertragsbediensteter im Schema III, IV, IV KA, IV K, IV P, IV R, IV KAV oder IV L der Vertragsbedienstetenordnung 1995 war, ändern sich das Besoldungsdienstalter und die besoldungsrechtliche Stellung durch die Anstellung nicht.Bei dem Beamten, der unmittelbar vor der Anstellung Vertragsbediensteter im Schema römisch III, römisch IV, römisch IV KA, römisch IV K, römisch IV P, römisch IV R, römisch IV KAV oder römisch IV L der Vertragsbedienstetenordnung 1995 war, ändern sich das Besoldungsdienstalter und die besoldungsrechtliche Stellung durch die Anstellung nicht.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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