Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz eins§ 14 ist in der vor dem Inkrafttreten der 38. Novelle zur Dienstordnung 1994 geltenden Fassung sowie in allen früheren Fassungen in laufenden und in künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Die durch die 38. Novelle zur Dienstordnung 1994 entfallenen §§ 115f und 115l sind in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.Paragraph 14, ist in der vor dem Inkrafttreten der 38. Novelle zur Dienstordnung 1994 geltenden Fassung sowie in allen früheren Fassungen in laufenden und in künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Die durch die 38. Novelle zur Dienstordnung 1994 entfallenen Paragraphen 115 f und 115l sind in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
(2)Absatz 2Hat der Beamte in der Zeit vom 1. Jänner 2007 bis zum 31. Dezember 2015 ununterbrochen Schwerarbeitsmonate gemäß § 68b Abs. 1a geleistet und war er in einem bis 31. Dezember 2006 dauernden Zeitraum bei gleicher Verwendung in derselben Dienststelle oder in demselben Dienststellenteil wie am 1. Jänner 2007 tätig, wird vermutet, dass er auch während dieses Zeitraums ununterbrochen Schwerarbeitsmonate gemäß § 68b Abs. 1a erbracht hat. Andernfalls wird das Gegenteil vermutet. Der Gegenbeweis ist jeweils zulässig.Hat der Beamte in der Zeit vom 1. Jänner 2007 bis zum 31. Dezember 2015 ununterbrochen Schwerarbeitsmonate gemäß Paragraph 68 b, Absatz eins a, geleistet und war er in einem bis 31. Dezember 2006 dauernden Zeitraum bei gleicher Verwendung in derselben Dienststelle oder in demselben Dienststellenteil wie am 1. Jänner 2007 tätig, wird vermutet, dass er auch während dieses Zeitraums ununterbrochen Schwerarbeitsmonate gemäß Paragraph 68 b, Absatz eins a, erbracht hat. Andernfalls wird das Gegenteil vermutet. Der Gegenbeweis ist jeweils zulässig.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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