Gesetzesaktualisierungen

261 Gesetze aktualisiert am 07.10.2024

Gesetze 151-160 von 261

3 Paragrafen zu Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung (S-GeOA) aktualisiert


§ 17 S-GeOA

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.(2)Absatz 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 11. November 1974, LGBl Nr 106, mit der für das Amt der Salzburger Landesregierung eine Geschäftsordnung erlassen wird, zuletzt geändert durch die V... mehr lesen...


§ 14 S-GeOA

(1)Absatz einsJede Abteilung hat bei der Bearbeitung einer Angelegenheit zu prüfen, ob diese Angelegenheit auch den Aufgabenbereich einer anderen Abteilung berührt. Bejahendenfalls ist Kontakt mit der betroffenen Abteilung aufzunehmen und ein einvernehmliches Vorgehen anzustreben.(2)Absatz 2Im Kr... mehr lesen...


§ 9 S-GeOA

(1)Absatz einsDer Abteilungsleiterin bzw dem Abteilungsleiter obliegen die strategische und organisatorische Weiterentwicklung der Abteilung, die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter der Abteilung einschließlich der Kontrolle (Abs 4 und 5) sowie die der Abteilung zuk... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

3 Paragrafen zu Salzburger Bauproduktegesetz (BauProdG) aktualisiert


§ 20 BauProdG

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bauproduktegesetz, LGBl Nr 11/1995, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46 und 73/2001, 20/2010 und 106/2013 sowie der Kundmachungen LGBl Nr 47, 63 und 123/1995 und 99/2001 außer Kraft.Dieses Gesetz tritt mit 1. ... mehr lesen...


§ 2 BauProdG

Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:1.Ziffer einsBauprodukt: jedes Produkt oder jeder Bausatz, das bzw der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die ... mehr lesen...


Salzburger Bauproduktegesetz (BauProdG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.11.2023 zuletzt geändert durch LGBl Nr 68/2023 § 0 gültig von 01.08.2021 bis 31.10.2023 zuletzt geändert durch LGBl Nr 62/2021 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

1 Paragraf zu Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz (UUIG) aktualisiert


§ 4 UUIG

(1)Absatz einsDer Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 3 Abs 1 und die Anzeige gemäß § 3 Abs 2 sind grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln, sonst in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Diesen sind grundsätzlich in elektronischer Form insbesondere anzuschließen, im Fall eine... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

1 Paragraf zu Landesbeamten-Pensionsgesetz (LB-PG) aktualisiert


§ 79 LB-PG

(1)Absatz einsIn der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 116 aus 2009, treten in Kraft:1.Ziffer eins§ 33 Abs 5a mit 1. Jänner 2010;Paragraph 33, Absatz 5 a, mit 1. Jänner 2010;2.Ziffer 2die §§ 34 Abs 3 und 38 Abs 2 mit 1. April 20... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

2 Paragrafen zu Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 (HKG 1997) aktualisiert


§ 35 HKG 1997

(1)Absatz einsDie §§ 6 Abs 4a und 33a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 treten mit 28. Dezember 2009 in Kraft. Für Anträge, die vor diesem Zeitpunkt eingebracht worden sind, beginnt die dreimonatige Entscheidungsfrist mit diesem Zeitpunkt zu laufen.Die Paragraphen 6, Absatz 4 a und 33a ... mehr lesen...


§ 25 HKG 1997

(1)Absatz einsKuranstalten, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen, bedürfen für ihre Inbetriebnahme, abgesehen von einer nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung udgl, der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.(2)Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bet... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

67 Paragrafen zu Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 (GWO 1998) aktualisiert


Anl. 7 GWO 1998

Anl. 7 heute Anl. 7 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl Nr 78/2023 Anl. 7 gültig von 21.11.2018 bis 30.11.2023 ... mehr lesen...


Anl. 6 GWO 1998

Anl. 6 heute Anl. 6 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl Nr 78/2023 Anl. 6 gültig von 21.11.2018 bis 30.11.2023 ... mehr lesen...


Anl. 5 GWO 1998

Anl. 5 heute Anl. 5 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl Nr 78/2023 Anl. 5 gültig von 21.11.2018 bis 30.11.2023 ... mehr lesen...


Anl. 4 GWO 1998

Anl. 4 heute Anl. 4 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl Nr 78/2023 Anl. 4 gültig von 21.11.2018 bis 30.11.2023 ... mehr lesen...


Anl. 3 GWO 1998

Anl. 3 heute Anl. 3 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl Nr 78/2023 Anl. 3 gültig von 21.11.2018 bis 30.11.2023 ... mehr lesen...


Anl. 1 GWO 1998

Anl. 1 heute Anl. 1 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl Nr 78/2023 Anl. 1 gültig von 21.11.2018 bis 30.11.2023 ... mehr lesen...


§ 122 GWO 1998

(1)Absatz einsDie §§ 34 Abs 1 und 1a, 36 Abs 1, 43 Abs 6, 44 Abs 4, 45 Abs 4, 54 Abs 1, 59 Abs 5, 60 Abs 1, 74a Abs 3, 102, 104 Abs 4 und die Anlage 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 87/2013 treten mit 30. November 2013 in Kraft.Die Paragraphen 34, Absatz eins und 1a, 36 Absatz eins,, 43 Absa... mehr lesen...


§ 120 GWO 1998

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023). Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...


§ 119 GWO 1998

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023). Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...


§ 118 GWO 1998

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023). Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...


§ 117 GWO 1998

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023). Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...


§ 116 GWO 1998

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023). Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...


§ 115 GWO 1998

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023). Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...


§ 114 GWO 1998

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023). Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...


§ 113 GWO 1998

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023). Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...


§ 112 GWO 1998

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023). Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...


§ 111 GWO 1998

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023). Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...


§ 110 GWO 1998

Paragraph 110,(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2023).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...


§ 103 GWO 1998

(1)Absatz einsVereinigungen von Wahlberechtigten, die sich an der Wahlwerbung beteiligen (Wählergruppen), haben ihre Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters in der Zeit vom Stichtag bis spätestens am 25. Tag nach dem Stichtag bis 13:00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde ... mehr lesen...


§ 100 GWO 1998

(1)Absatz einsDie Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer obliegt1.Ziffer einsbei der Sprengelwahlbehörde dem Wahlleiter der Gemeindewahlbehörde;2.Ziffer 2bei der Gemeindewahlbehörde dem Wahlleiter der Hauptwahlbehörde;3.Ziffer 3bei der Hauptwahlbehörde dem Bürgermeister im Einvernehmen mit de... mehr lesen...


§ 99 GWO 1998

(1)Absatz einsSpätestens am 10. Tag nach dem Stichtag, bezüglich der Sprengelwahlbehörden spätestens am 42. Tag nach dem Stichtag, haben die Vertrauensleute der wahlwerbenden Parteien, die Vorschläge für die Bestellung der unter § 14 Abs 3 LTWO fallenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbehö... mehr lesen...


§ 98 GWO 1998

(1)Absatz einsFür die Landeshauptstadt Salzburg wird eine Hauptwahlbehörde eingesetzt.(2)Absatz 2Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm, nach Möglichkeit aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten des Magistrates zu bestellenden Stellvertreter als Vorsitzendem und Hauptwahlleiter sowi... mehr lesen...


§ 97 GWO 1998

(1)Absatz einsFür die Stadtgemeinde Salzburg wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.(2)Absatz 2Sie besteht, unbeschadet der Bestimmung des § 10 Abs 5 LTWO, aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden (Gemeindewahlleiter) und aus neun Beisitzern. Der Bürgermeister hat für den Fall der... mehr lesen...


§ 94 GWO 1998

(1)Absatz einsDie §§ 2 bis 92 sind mit folgenden Ausnahmen auch auf die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg anzuwenden.Die Paragraphen 2 bis 92 sind mit folgenden Ausnahmen auch auf die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates und des Bürgermeis... mehr lesen...


§ 82 GWO 1998

(1)Absatz einsDie Gemeindewahlbehörde hat sodann die Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzgewählten einschließlich der Gesamtsumme der Wahlpunkte jedes Bewerbers zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt an der Gemeindeamtstafel. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an de... mehr lesen...


§ 79 GWO 1998

(1)Absatz einsDie Gemeindewahlbehörde hat die engere Wahl mindestens acht Tage vorher durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat neben dem Tag der engeren Wahl die Namen der in die engere Wahl gekommenen Bewerber und die Bezeichnung der Parteien, die sie zur Wahl vorgeschlagen ... mehr lesen...


§ 75 GWO 1998

(1)Absatz einsTreten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.(2)Absatz 2Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren... mehr lesen...


§ 74a GWO 1998

(1)Absatz einsVor Beginn der Stimmenzählung prüft die Gemeindewahlbehörde allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften die Wahlkarten auf Nichtigkeitsgründe nach § 51a Abs 3 Z 1 bis 4. Mit diesen Überprüfungen kann nach Maßgabe der organisatorischen oder personellen Erfordernisse bereits vor de... mehr lesen...


§ 74 GWO 1998

(1)Absatz einsIn Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde die ihr von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 71 Abs. 5 bekanntgegebenen Ergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen.In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemein... mehr lesen...


§ 73 GWO 1998

(1)Absatz einsDie Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.(2)Absatz 2Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:a)Litera adie Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal) und den Wahltag;b)L... mehr lesen...


§ 71 GWO 1998

(1)Absatz einsWenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmabgabe ist das Wahl... mehr lesen...


§ 68 GWO 1998

(1)Absatz einsDer Wähler kann auch durch die gültige Eintragung eines Bewerbers der von ihm gewählten Parteiliste in den auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Gemeindevertretung dafür vorgesehenen freien Raum eine Vorzugsstimme vergeben. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig ... mehr lesen...


§ 65 GWO 1998

(1)Absatz einsFür die Wahl der Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters sind zwei getrennte amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Gemeindewahlbehörde hergestellt werden.(2)Absatz 2Der amtliche Stimmzettel für die Wahl der Gemeindev... mehr lesen...


§ 62 GWO 1998

(1)Absatz einsWähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, haben neben der Wahlkarte eine im § 58 Abs. 2 angeführte Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung zur Glaubhaftmachung ihrer Identität mit der in der Wahlkarte eingetragenen Person vorzulegen, es sei denn, der Wähler ist der M... mehr lesen...


§ 60 GWO 1998

(1)Absatz einsDer Name des Wählers, der seine Stimme abgibt, wird von einem Beisitzer unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der im Wählerverzeichnis zugeordneten Zahl in das Abstimmungsverzeichnis (Anlage 3) eingetragen oder im elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleich... mehr lesen...


§ 59 GWO 1998

(1)Absatz einsIst die Identität des Wählers gemäß § 58 festgestellt und ist der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen, erhält er vom Wahlleiter das leere Wahlkuvert und die amtlichen Stimmzettel. Ist die Identität des Wählers gemäß Paragraph 58, festgestellt und ist der Wähler im Wählerverzeich... mehr lesen...


§ 57 GWO 1998

(1)Absatz einsDas Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind von der Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbstständigen Wahlausübung Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen sind auch Wählern mit anderen Körper- und Sehb... mehr lesen...


§ 54 GWO 1998

(1)Absatz einsAm Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis samt dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 3) oder der zur elektronischen Führung des Abs... mehr lesen...


§ 52 GWO 1998

(1)Absatz einsIn jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Gemeindewahlbehörde veröffentlicht worden ist, zwei wahlberechtigte Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Gemeindewahlleiter spätestens am 42. Tag nach dem Stichtag durch den zustellungsbevollmäch... mehr lesen...


§ 51a GWO 1998

(1)Absatz einsDas Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 33 und 34 Wahlkarten ausgestellt worden sind, auch im Weg der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die Gemeindewahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entspre... mehr lesen...


§ 49 GWO 1998

(1)Absatz einsIn jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wahl... mehr lesen...


§ 45 GWO 1998

(1)Absatz einsGrößere Gemeinden sind zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel einzuteilen, die so abzugrenzen sind, daß am Wahltag in einem Wahlsprengel durchschnittlich höchstens etwa 70 Wähler in der Stunde abgefertigt werden müssen.(2)Absatz 2Auch Gemeinden mit weit auseinander liegenden Geb... mehr lesen...


§ 41 GWO 1998

(1)Absatz einsWenn ein in einer Parteiliste enthaltener Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 37 Abs 5) gestrichen wird, kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlen... mehr lesen...


§ 37 GWO 1998

(1)Absatz einsVereinigungen von Wahlberechtigten, die sich an der Wahlwerbung beteiligen (Wählergruppen), haben ihre Wahlvorschläge für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters in der Zeit vom Stichtag bis spätestens am 55. Tag vor dem Wahltag bis 13:00 Uhr bei der Gemeindewahlbehör... mehr lesen...


§ 36 GWO 1998

(1)Absatz einsWählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die am Stichtag in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu... mehr lesen...


§ 35 GWO 1998

(1)Absatz einsDie Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis bei dem betreffenden Wähler in der Rubrik ‚Anmerkung’ mit dem Wort ‚Wahlkarte’ in auffälliger Weise zu vermerken.(1a)Absatz eins aBis zum 29. Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetra... mehr lesen...


§ 34 GWO 1998

(1)Absatz einsDie Ausstellung der Wahlkarte kann bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, ab dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß § 33 beantragt werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht zuläs... mehr lesen...


§ 33 GWO 1998

(1)Absatz einsWahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.(2)Absatz 2Anspru... mehr lesen...


§ 31 GWO 1998

(1)Absatz einsNach Abschluß des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat der Bürgermeister das Wählerverzeichnis abzuschließen.(2)Absatz 2Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 35 Abs 1 vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Ab... mehr lesen...


§ 27 GWO 1998

(1)Absatz einsInnerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder Wahlberechtigte unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis beim Bürgermeister schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerv... mehr lesen...


§ 26 GWO 1998

(1)Absatz einsDie Gemeinden haben den Parteien (§ 37) für Zwecke des § 1 Abs 2 Parteiengesetz 2012 sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am 1. Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Parteien haben dieses Verlangen spä... mehr lesen...


§ 24 GWO 1998

(1)Absatz einsJeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, in dem er am Stichtag um 24:00 Uhr seinen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs 7 Meldegesetz 1991) hat.Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsp... mehr lesen...


§ 23 GWO 1998

(1)Absatz einsDie Wahlberechtigten (§ 19 Abs 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse sind hinsichtlich der Wahlberechtigten mit österreichischer Staatsbürgerschaft auf Grund der im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (§ 4 Abs 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018) geführten W... mehr lesen...


§ 18 GWO 1998

(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).Anmerkung, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...


§ 17 GWO 1998

(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).Anmerkung, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...


§ 16 GWO 1998

(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).Anmerkung, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...


§ 15 GWO 1998

(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).Anmerkung, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...


§ 14 GWO 1998

(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).Anmerkung, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...


§ 13 GWO 1998

(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).Anmerkung, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...


§ 12 GWO 1998

(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).Anmerkung, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...


§ 11 GWO 1998

(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).Anmerkung, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...


§ 10 GWO 1998

(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).Anmerkung, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...


§ 9 GWO 1998

(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).Anmerkung, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...


§ 8 GWO 1998

(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).Anmerkung, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...


§ 7 GWO 1998

(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).Anmerkung, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,). mehr lesen...


§ 6 GWO 1998

Zur Leitung und Durchführung der Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters sind nach Maßgabe dieses Landesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehörden berufen, die nach der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 (LTWO 1998) jeweils im Amt sind. Auf die Zus... mehr lesen...


§ 3 GWO 1998

(1)Absatz einsDie allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen und der Bürgermeister und die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters einer einzelnen Gemeinde werden von der Landesregierung durch Verordnung ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat den Wahltag und den Tag einer allenfalls er... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

5 Paragrafen zu Salzburger Pflegegesetz (S-PG) aktualisiert


§ 38 S-PG

(1)Absatz einsDie §§ 6a, 17 Abs 4, 21a, 24 bis 27, 31 Abs 3 und 4, 32 Abs 1 sowie 36 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 26/2007 treten mit 1. Mai 2007 in Kraft.Die Paragraphen 6 a,, 17 Absatz 4,, 21a, 24 bis 27, 31 Absatz 3 und 4, 32 Absatz eins, sowie 36 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetz... mehr lesen...


§ 33 S-PG

(1)Absatz einsDer Betrieb von Pflegeeinrichtungen unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Ziel der Aufsicht sind die Gewährleistung der Mindeststandards nach diesem Gesetz und den durch Verordnung gemäß § 22 erlassenen Richtlinien sowie die Beachtung der in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmu... mehr lesen...


§ 6 S-PG

(1)Absatz einsDen Kunden, ihren gesetzlichen Vertretern und Personen, die von den Kunden als auskunftsberechtigt genannt wurden, sind alle Auskünfte über die sie betreffenden Pflegemaßnahmen zu erteilen und Einsicht in die Dokumentationen zu gewähren.(2)Absatz 2Personen, die einen Kunden in einer... mehr lesen...


§ 4 S-PG

(1)Absatz einsDie Träger von Pflegeeinrichtungen haben sicherzustellen, dass für jeden ihrer Kunden eine Dokumentation geführt wird. Darin sind jedenfalls darzustellen:1.Ziffer einsder pflegerische Status, der zeitnah zur Aufnahme in der Einrichtung bzw zur Übernahme der Pflege und Betreuung fest... mehr lesen...


Salzburger Pflegegesetz (S-PG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.06.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 44/2024 § 0 gültig von 01.01.2021 bis 31.05.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 35/2020 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

5 Paragrafen zu Salzburger Jugendgesetz (Sbg. JG) aktualisiert


§ 45 Sbg. JG

(1)Absatz einsDie §§ 4 Abs. 3 und 40 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Paragraphen 4, Absatz 3 und 40 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(2)Absatz 2§ 42 Abs. ... mehr lesen...


§ 41 Sbg. JG

Alkoholische Getränke (§ 36 Abs 1), Tabakwaren (§ 36 Abs 2), nikotinhaltige Erzeugnisse (§ 36 Abs 2a), jugendgefährdende Gegenstände (§ 37 Abs 1), pyrotechnische Gegenstände (§ 37 Abs 6) sowie nicht freigegebene Videokassetten udgl (§ 38), die Kinder und Jugendliche entgegen den Bestimmungen dies... mehr lesen...


§ 36 Sbg. JG

(1)Absatz einsKindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb, der Besitz und der Konsum von alkoholischen Getränken nicht erlaubt. Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb, der Besitz und der Konsum von Getränken, die gebrannten Alkohol beinhalte... mehr lesen...


§ 43b Sbg. JG

(1)Absatz einsDie Novelle LGBl Nr 13/2019 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Infor... mehr lesen...


§ 43a Sbg. JG

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:1.Ziffer einsGewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194; Kundmachung BGBl I Nr 75/2023;Gewerbeordnung 1994 – Ge... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

11 Paragrafen zu Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 (L-BG) aktualisiert


Anl. 1 L-BG

Amtstitel, besondere Ernennungserfordernisse,DefinitivstellungserfordernisseI. Teilrömisch eins. TeilA) Dienstzweige, Dienstklassen, AmtstitelHöherer Dienst (Verwendungsgruppe A)Dienstzweige:1 Amtsärztlicher Dienst2 Fürsorgeärztlicher Dienst3 Höherer sozialmedizinischer Dienst4 Dienst der Ärzte a... mehr lesen...


§ 130 L-BG

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:1.Ziffer einsAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946/1811; Gesetz BGBl I Nr 115/2023;Allgemeines b... mehr lesen...


§ 124 L-BG

(1)Absatz einsDie Landesregierung hat Beamten, deren öffentlichrechtliches Dienstverhältnis ab dem 2. Jänner 2008 begründet wird, eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z 1 BPG zu machen, wenn deren Dienstverhältnis zum Land eine Mindestdauer von einem Jahr aufweist. Zu diesem Zweck hat die La... mehr lesen...


§ 116 L-BG

(1)Absatz einsDie auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten hat der Beamte in voller Höhe zu tragen.(2)Absatz 2Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betri... mehr lesen...


§ 112 L-BG

Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 mit den folgenden Abweichungen:1.Ziffer eins(Anm: entfallen auf Grund LGBL Nr 15/2024). Anmerkung, entfallen auf Grund LGBL Nr 15/2024). 2.Ziffer 2In Ergänzung zu § 5 gilt Folgendes: Wird die Dienstreise ... mehr lesen...


§ 111 L-BG

(1)Absatz einsDem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 35 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt nach einer Dienstzeit von 25 Jahren das Einfache und nach einer Dienstzeit von 35 Jahren das Zweifache des Monats... mehr lesen...


§ 101 L-BG

(1)Absatz einsSoweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 99 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.Soweit im Absatz 4, nicht anderes bestimmt ist, gebührt dem ... mehr lesen...


§ 99 L-BG

(1)Absatz einsBeamten, deren Mehrdienstleistungen nicht durch eine Verwendungszulage oder Verwendungsabgeltung nach den §§ 75 und 76 abgegolten werden, gebührt eine Überstunden- oder Mehrstundenvergütung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.Beamten, deren Mehrdienstleistungen nicht durch eine ... mehr lesen...


§ 92 L-BG

(1)Absatz einsDie Monatsbezüge werden gekürzt:1.Ziffer einsaus Anlass einer Suspendierung (§ 48);aus Anlass einer Suspendierung (Paragraph 48,);2.Ziffer 2bei teilbeschäftigten Beamten (§§ 12i, 12j und 15h dieses Gesetzes, §§ 15h oder 15i MSchG oder §§ 8 bzw 8a VKG);bei teilbeschäftigten Beamten (... mehr lesen...


§ 12b L-BG

(1)Absatz einsDienstleistungen, die über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus erbracht werden, gelten als Mehrdienstleistung im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen,1.Ziffer einswenn sie auf Anordnung einer zu dieser Anordnung befugten Person geleistet wurden (Abs 1a) oderwenn s... mehr lesen...


§ 12 L-BG

(1)Absatz einsIm Sinn dieses Abschnittes ist:1.Ziffer einsDienstzeit: die Zeita)Litera ader im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit) einschließlich von Zeitengemäß § 12b Abs. 7,gemäß Paragraph 12 b, Absatz 7,,b)Litera beiner Dienststellenbereitschaft,c)Litera cei... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

2 Paragrafen zu Salzburger Einforstungsrechtegesetz (Sbg. EFRG) aktualisiert


§ 59 Sbg. EFRG

(1)Absatz einsDie §§ 3 Abs 2, 4 Abs 2 und 3, 7, 8 Abs 1, 8a, 9 Abs 1, 18 Abs 1, 25 Abs 1, 28, 29 Abs 2, 31 Abs 2, 33 Abs 2, 38 Abs 1, 40 Abs 1, 45 Abs 7, 49 Abs 1, 50a Abs 4, 50b Abs 8 bis 11, 53 Abs 1, 54 Abs 2, 56 und 57 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/2007 treten mit 1. Oktober 2007 in ... mehr lesen...


§ 50b Sbg. EFRG

(1)Absatz einsDie Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese hat zu enthalten:1.Ziffer einseine Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesonderea)Litera adie Abgrenzung des Projektgebietes (Lageplan, einbezogene Fläche, Anzahl... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24
Gesetze 151-160 von 261