Gesetzesaktualisierungen

280 Gesetze aktualisiert am 07.10.2024

Gesetze 151-160 von 280

3 Paragrafen zu Salzburger Behindertengesetz 1981 (Sbg. BHG 1981) aktualisiert


§ 23 Sbg. BHG 1981

(1)Absatz einsDie §§ 2 sowie 15 Abs 1, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.Die Paragraphen 2, sowie 15 Absatz eins,, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 1996, treten mit 1. September 1996 in Kraft.(2)Absatz 2§ 15 Ab... mehr lesen...


§ 15 Sbg. BHG 1981

(1)Absatz einsUnter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse und Verhältnisse, insbesondere die Nachbarschafts-, Wohn- und Verkehrsverhältnisse, hat der Träger der Sozialhilfe die folgenden sozialen Dienste für Menschen mit Behinderungen in wirtschaftlich vertretbarem Ausmaß sich... mehr lesen...


§ 4 Sbg. BHG 1981

(1)Absatz einsAnspruch auf Hilfeleistungen nach diesem Gesetz haben Menschen mit Behinderungen, die ihren Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben. Der Anspruch auf Hilfeleistung bleibt aufrecht, wenn Menschen mit Behinderungen auf Grund einer bewilligten Maßnahme der Hilfe zur Teilhabe ihren Hauptwo... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

2 Paragrafen zu Salzburger Stadtrecht 1966 (Sbg. SR 1966) aktualisiert


§ 20a Sbg. SR 1966

(1)Absatz einsZur Bewältigung ihrer kommunalpolitischen Aufgaben einschließlich Öffentlichkeitsarbeit und Schulung ihrer Mitglieder erhalten die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen eine jährliche finanzielle Unterstützung von der Stadt. Die Unterstützung (Fraktionsförderung) besteht aus einem S... mehr lesen...


Salzburger Stadtrecht 1966 (Sbg. SR 1966) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 08.05.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 103/2020 § 0 gültig von 01.01.2020 bis 07.05.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 12/2020 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

3 Paragrafen zu Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung – EinModV (EinModV) aktualisiert


Anl. 3 EinModV

Anl. 3 heute Anl. 3 gültig ab 01.04.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 41/2024 Anl. 3 gültig von 01.03.2024 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 23... mehr lesen...


§ 3 EinModV

(1)Absatz einsJede Modellstelle ist einer Modellfunktion zugeordnet. Diese kann aus einer, aber auch aus mehreren funktionell gleichartigen Modellstellen bestehen, die sich jedoch hinsichtlich der Anforderungen unterscheiden.(2)Absatz 2Im Verwaltungsbereich (§ 3 Z 13 LB-GG) bestehen die Modellfun... mehr lesen...


§ 31a EinModV

(1)Absatz einsDie Modellfunktion Operationstechnische Assistenz umfasst im Rahmen der perioperativen Pflege die Desinfektion, die Sterilisation und die Wartung der OP-Instrumente, die Aufbereitung und Wartung von Medizinprodukten, Instrumentieren- und Beidiensttätigkeiten, die Durchführung operat... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

4 Paragrafen zu Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 (L-VBG) aktualisiert


§ 70b L-VBG

(1)Absatz einsDie Landesregierung hat Vertragsbediensteten, die ab dem 1. Jänner 1963 geboren worden sind und nicht gemäß Abs 2 von der Anwendung dieser Bestimmung ausgenommen sind, eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z 1 BPG zu machen, wenn deren Dienstverhältnis zum Land eine Mindestdauer... mehr lesen...


§ 70a L-VBG

Auf Vertragsbedienstete und Lehrlinge, deren Dienst- oder Ausbildungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:1.Ziffer einsBemessungsgrundlage für den Beitrag... mehr lesen...


§ 35a L-VBG

(1)Absatz einsMit Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis bereits ununterbrochen drei Jahre gedauert hat, kann ein Karenzurlaub zu Bildungszwecken (Bildungskarenz) vereinbart werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Die Dauer der Bildungskarenz muss mindestens zwei M... mehr lesen...


§ 20 L-VBG

Für Vertragsbedienstete gelten folgende Bestimmungen des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 sinngemäß:1.Ziffer eins§ 4h Verbot der Folgebeschäftigung,Paragraph 4 h, Verbot der Folgebeschäftigung,2.Ziffer 2§ 9c (Mitarbeitergespräche),Paragraph 9 c, (Mitarbeitergespräche),3.Ziffer 3§ 9d Abs 1 b... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

10 Paragrafen zu Landesbediensteten-Gehaltsgesetz (LB-GG) aktualisiert


§ 46 LB-GG

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:1.Ziffer einsAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946/1811; Gesetz BGBl I Nr 115/2023;Allgemeines b... mehr lesen...


§ 38 LB-GG

Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 – RGV mit den folgenden Abweichungen:1.Ziffer eins(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 15/2024). Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 15 aus 2024,). 2.Ziffer 2In Ergänzung zu § 5 RGV gilt Folg... mehr lesen...


§ 35 LB-GG

(1)Absatz einsBediensteten, die anstelle von verhinderten Landesbediensteten kurzfristig einen verlängerten Dienst gemäß § 4 KA-AZG leisten oder einen Dienst im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstes übernehmen, gebührt je Dienst eine Erschwernisabgeltung, deren Ausmaß in einem Prozentsatz de... mehr lesen...


§ 30 LB-GG

(1)Absatz einsSoweit im Abs 4 nicht anderes bestimmt ist, gebührt den Bediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstunden- oder Mehrstundenabgeltung nach § 29 eine Sonn- und Feiertagsabgeltung.Soweit im Absatz 4, nicht anderes best... mehr lesen...


§ 29 LB-GG

(1)Absatz einsBediensteten, deren Mehrdienstleistungen nicht gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz oder durch eine Verwendungsabgeltung nach § 27 Abs 2 abgegolten werden, gebührt eine Überstunden- oder Mehrstundenvergütung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.Bediensteten, deren Mehrdienstleistungen ni... mehr lesen...


§ 21 LB-GG

(1)Absatz einsIst die oder der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass sie bzw er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, behält sie bzw er den Anspruch auf das Monatseinkommen, d... mehr lesen...


§ 20 LB-GG

(1)Absatz einsDas Monatseinkommen wird gekürzt:1.Ziffer einsaus Anlass einer Suspendierung (§ 48 L-BG);aus Anlass einer Suspendierung (Paragraph 48, L-BG);2.Ziffer 2bei teilbeschäftigten Bediensteten;3.Ziffer 3bei Bediensteten, denen gemäß den §§ 28, 29 Abs 1 oder 31 Abs 2 bis 4 L-BG bzw § 41 L-V... mehr lesen...


§ 15 LB-GG

(1)Absatz einsBediensteten gebühren bei Vorliegen der Voraussetzungen folgende Zulagen:1.Ziffer einsKinderzulage (Abs 2 bis 6);Kinderzulage (Absatz 2 bis 6);2.Ziffer 2Habilitationszulage (Abs 7);Habilitationszulage (Absatz 7,);3.Ziffer 3Ergänzungszulage für den Gesundheitsbereich (Abs 8);Ergänzun... mehr lesen...


§ 10 LB-GG

(1)Absatz einsDie oder der Bedienstete kann die Überprüfung der Zuordnung gemäß § 8 oder der Zuordnungsänderung gemäß § 9 schriftlich und unter Anführung der Gründe für die Zweifel an der Richtigkeit der Zuordnung oder Zuordnungsänderung bei der Dienstbehörde bzw beim Dienstgeber beantragen. Über... mehr lesen...


§ 3 LB-GG

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:1.Ziffer einsBedienstete oder Bediensteter: Personen, auf die dieses Gesetz seinem Anwendungsbereich (§ 2) nach Anwendung findet;Bedienstete oder Bediensteter: Personen, auf die dieses Gesetz seinem Anwendungsbereich (Paragraph 2,) nach Anwendung findet;2.Ziffe... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

2 Paragrafen zu Salzburger Sozialhilfegesetz (Sbg. SHG) aktualisiert


§ 43 Sbg. SHG

(1)Absatz einsDer Sozialhilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen hatte, auch wenn er über dieses zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Kostenersatz nicht mehr verfügt. ... mehr lesen...


§ 22 Sbg. SHG

(1)Absatz einsSoziale Dienste sind Leistungen zur Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse von Hilfesuchenden.(2)Absatz 2Unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse und Verhältnisse (Nachbarschafts-, Wohn- und Verke... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

2 Paragrafen zu Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz (Sbg. KJHG) aktualisiert


§ 60 Sbg. KJHG

Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien:1.Ziffer einsRichtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, ABl Nr L 251 vom 3. Oktober 2003 S 12;2.Ziffer 2Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaat... mehr lesen...


§ 63 Sbg. KJHG

(1)Absatz einsDie §§ 22 Abs 2 und 60 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.Die Paragraphen 22, Absatz 2 und 60 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2017, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 15 Abs 4, 21 Abs 3, 24 Abs 5, 30 A... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

15 Paragrafen zu Jagdgesetz 1993 (S-JagdG) aktualisiert


§ 160a S-JagdG

(1)Absatz einsDie §§ 54 bis 56, 59, 60 Abs 3a, 70, 72, 72a und 100a bis 104d dienen der Umsetzung folgender Richtlinien:Die Paragraphen 54 bis 56, 59, 60 Absatz 3 a,, 70, 72, 72a und 100a bis 104d dienen der Umsetzung folgender Richtlinien:1.Ziffer einsRichtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1... mehr lesen...


§ 158 S-JagdG

(1)Absatz einsSoweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 10.000 € zu bestrafen, wer1.Ziffer einsdie Jagd dort unzulässigerweise ausübt, wo die Jagd ruht (§ 10);die ... mehr lesen...


§ 130 S-JagdG

(1)Absatz einsDer Bezirksjägertag besteht aus den Mitgliedern der Salzburger Jägerschaft, die im betreffenden politischen Bezirk Jagdinhaber sind. Mitglieder, die nicht Jagdinhaber sind, werden mit Ausnahme der Ehrenmitglieder nach folgenden Bestimmungen einem Bezirksjägertag zugeordnet:a)Litera ... mehr lesen...


§ 126 S-JagdG

(1)Absatz einsDer Landesjägertag besteht aus dem Landesjagdrat und den Delegierten aller Mitglieder der Salzburger Jägerschaft, die auf den Bezirksjägertagen gewählt werden. Auf je 50 Mitglieder entfällt ein Delegierter. Verbleibt nach Errechnung der Delegiertenzahl ein Mitgliederrest von mehr al... mehr lesen...


§ 104b S-JagdG

(1)Absatz einsDie Behörde kann weitere Ausnahmen von den Verboten gemäß § 103 Abs. 2 erteilen, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, um den angestrebten Zweck zu erreichen, und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmen ohne Bee... mehr lesen...


§ 90 S-JagdG

(1)Absatz einsTreten einzelne Haarwildtiere, welche nicht dem besonderen Schutz des § 103 Abs 1 unterliegen, besonders schadensverursachend in Erscheinung, so kann die Jagdbehörde auf Antrag des Grundbesitzers oder des Jagdinhabers oder von Amts wegen nach Anhörung des Bezirksjägermeisters den un... mehr lesen...


§ 80 S-JagdG

(1)Absatz einsDer Mitgliederversammlung gehören die Jagdinhaber der in der Wildregion zusammengefassten Jagdgebiete an. Mitglieder, deren Jagdgebiet zumindest teilweise in einer Rotwildkernzone oder Rotwildrandzone liegt, sind in allen Angelegenheiten stimmberechtigt, sofern auf der einbezogenen ... mehr lesen...


§ 79 S-JagdG

(1)Absatz einsFür jede Wildregion besteht eine Hegegemeinschaft. Die Hegegemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und besitzt Rechtspersönlichkeit. Mitglieder sind die Jagdinhaber der Jagdgebiete, die in der Wildregion liegen. Jede Hegegemeinschaft hat unter Verwendung einer du... mehr lesen...


§ 77 S-JagdG

(1)Absatz einsWenn der Jagdinhaber und die von ihm in seinem Jagdbetrieb verwendeten oder zur Ausübung der Jagd zugelassenen Personen das Jagdgebiet oder jagdbetrieblich wesentliche Teile davon nicht auf öffentlichen Straßen und Wegen oder nur auf einem unverhältnismäßig langen Umweg erreichen kö... mehr lesen...


§ 60 S-JagdG

(1)Absatz einsDie Landesregierung hat auf die Dauer von längstens drei Jahren mit Verordnung für jeden Rot- und Gamswildraum die Abschüsse, die jährlich mindestens durchgeführt werden müssen (Mindestabschüsse), soweit erforderlich auch aufgegliedert nach Geschlechtern und Altersklassen, sowie die... mehr lesen...


§ 59 S-JagdG

(1)Absatz einsDer Abschuss des Rot- und Gamswildes außerhalb von Freizonen und der Abschuss des Stein- und Rehwildes darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Weiters darf der Abschuss von wild lebenden Vogelarten, die nicht im Anhang II der Vogelschutzrichtlinie als in Österreich jagdbar... mehr lesen...


§ 26 S-JagdG

(1)Absatz einsBeabsichtigen zwei oder mehrere Personen ein Jagdrecht gemeinsam zu pachten, so haben sie eine Jagdgesellschaft zu bilden sowie einen Jagdleiter zu bestellen. Der Jagdgesellschaft dürfen nur so viele Mitglieder angehören, daß unter Bedachtnahme auf das Flächenausmaß der Jagdgebiete ... mehr lesen...


§ 21 S-JagdG

(1)Absatz einsDie Jagdkommission hat alle zur Verwaltung und Nutzung der Gemeinschaftsjagd erforderlichen Geschäfte zu besorgen, soweit sie nicht dem Vorsitzenden übertragen sind. Hiebei sind die Interessen der von ihr vertretenen Grundeigentümer gehörig wahrzunehmen. Weiters hat die Jagdkommissi... mehr lesen...


§ 4 S-JagdG

Als Wild im Sinne dieses Gesetzes gelten wildlebende Tiere der nachstehenden Arten:1.Ziffer einsHaarwild:a)Litera aSchalenwild: Rotwild (Cervus elaphus), Gamswild (Rupicapra rupicapra), Rehwild (Capreolus capreolus), Steinwild (Capra ibex), Damwild (Dama dama), Elchwild (Alces alces), Muffelwild ... mehr lesen...


§ 58a S-JagdG

(1)Absatz einsDie Landesregierung kann durch Verordnung Teilgebiete oder eine Gesamtfläche von Jagdgebieten, Wildregionen und/oder Wildbehandlungszonen zu Maßnahmengebieten erklären und in diesen an die örtlichen Erfordernisse angepasste Maßnahmen zum Zweck der Erfüllung der Grundsätze des § 3, n... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

3 Paragrafen zu Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung (S-GeOA) aktualisiert


§ 17 S-GeOA

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.(2)Absatz 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 11. November 1974, LGBl Nr 106, mit der für das Amt der Salzburger Landesregierung eine Geschäftsordnung erlassen wird, zuletzt geändert durch die V... mehr lesen...


§ 14 S-GeOA

(1)Absatz einsJede Abteilung hat bei der Bearbeitung einer Angelegenheit zu prüfen, ob diese Angelegenheit auch den Aufgabenbereich einer anderen Abteilung berührt. Bejahendenfalls ist Kontakt mit der betroffenen Abteilung aufzunehmen und ein einvernehmliches Vorgehen anzustreben.(2)Absatz 2Im Kr... mehr lesen...


§ 9 S-GeOA

(1)Absatz einsDer Abteilungsleiterin bzw dem Abteilungsleiter obliegen die strategische und organisatorische Weiterentwicklung der Abteilung, die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter der Abteilung einschließlich der Kontrolle (Abs 4 und 5) sowie die der Abteilung zuk... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

3 Paragrafen zu Salzburger Bauproduktegesetz (BauProdG) aktualisiert


§ 20 BauProdG

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bauproduktegesetz, LGBl Nr 11/1995, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46 und 73/2001, 20/2010 und 106/2013 sowie der Kundmachungen LGBl Nr 47, 63 und 123/1995 und 99/2001 außer Kraft.Dieses Gesetz tritt mit 1. ... mehr lesen...


§ 2 BauProdG

Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:1.Ziffer einsBauprodukt: jedes Produkt oder jeder Bausatz, das bzw der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die ... mehr lesen...


Salzburger Bauproduktegesetz (BauProdG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.11.2023 zuletzt geändert durch LGBl Nr 68/2023 § 0 gültig von 01.08.2021 bis 31.10.2023 zuletzt geändert durch LGBl Nr 62/2021 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24
Gesetze 151-160 von 280