Salzburger Bauproduktegesetz (BauProdG) Fundstelle

Salzburger Bauproduktegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2023 bis 31.12.9999
LGBl Nr 60/2015 (DFB)

LGBl Nr 62/2021 (Blg LT 16. GP: RV 487, AB 534, jeweils 4. Sess)

  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.11.2023 zuletzt geändert durch LGBl Nr 68/2023
  3. § 0 gültig von 01.08.2021 bis 31.10.2023 zuletzt geändert durch LGBl Nr 62/2021
  4. § 0 gültig von 01.01.2015 bis 31.07.2021

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Verwendbarkeit von Bauprodukten

§ 3

Anforderungen

§ 4

Baustoffliste ÖE

§ 5

Baustoffliste ÖA

§ 6

Produktregistrierung

§ 7

Einbauzeichen ÜA

§ 8

Bautechnische Zulassung

1. Unterabschnitt

Zusätzliche Anforderungen für Bauprodukte, die Gammastrahlung emittieren

§ 8a

Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure bei Bauprodukten mit γ-Strahlung

2. Unterabschnitt

Ergänzende Bestimmungen für Bauprodukte mit Ökodesign-Anforderungen

§ 8b

Anwendungsbereich, Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure

§ 8c

Konformitätsbewertung und -erklärung

§ 8d

CE-Kennzeichnung

§ 8e

Unterrichtung der Benutzer

3. Abschnitt

Marktbereitstellung und Marktüberwachung

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 9

Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt

§ 10

Marktüberwachung

§ 11

Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde

§ 12

Meldepflichten der Baubehörden

2. Unterabschnitt

Zusätzliche Bestimmungen für die Marktüberwachung von Bauprodukten mit Ökodesign-Anforderungen

§ 12a

Marktüberwachung bei Bauprodukten mit Ökodesign-Anforderungen

§ 12b

Konformitätsvermutung

§ 12c

Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde

§ 12d

Freier Warenverkehr

43a. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Zusätzliche Anforderungen an Bauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen

§ 13§ 12e

ZuständigkeitenVerwendung in Hausinstallationen

§ 14§ 12f

VerfahrensbestimmungenRisikobewertung von Hausinstallationen

§ 15§ 12g

KostenSpezielle baubehördliche Maßnahmen in Bezug auf Legionella und Blei

§ 16§ 12h

KundmachungenAustausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen von Hausinstallationen

§ 17§ 12i

Informationsaustausch und SpracheEigener Wirkungsbereich der Gemeinde

4. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

§ 13

Zuständigkeiten

§ 18§ 14

StrafbestimmungenVerfahrensbestimmungen

§ 18a Verarbeiten von Daten
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 19§ 15

InformationsverfahrenshinweisKosten

§ 19a§ 16

UmsetzungshinweisKundmachungen

§ 17

Informationsaustausch und Sprache

§ 20§ 18

In- und Außerkrafttreten; ÜbergangsbestimmungenStrafbestimmungen

§ 18a

Verarbeiten von Daten

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 19

Informationsverfahrenshinweis

§ 19a

Umsetzungshinweis

§ 20

In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen

Anhang

Stand vor dem 31.10.2023

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.10.2023
LGBl Nr 60/2015 (DFB)

LGBl Nr 62/2021 (Blg LT 16. GP: RV 487, AB 534, jeweils 4. Sess)

  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.11.2023 zuletzt geändert durch LGBl Nr 68/2023
  3. § 0 gültig von 01.08.2021 bis 31.10.2023 zuletzt geändert durch LGBl Nr 62/2021
  4. § 0 gültig von 01.01.2015 bis 31.07.2021

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Verwendbarkeit von Bauprodukten

§ 3

Anforderungen

§ 4

Baustoffliste ÖE

§ 5

Baustoffliste ÖA

§ 6

Produktregistrierung

§ 7

Einbauzeichen ÜA

§ 8

Bautechnische Zulassung

1. Unterabschnitt

Zusätzliche Anforderungen für Bauprodukte, die Gammastrahlung emittieren

§ 8a

Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure bei Bauprodukten mit γ-Strahlung

2. Unterabschnitt

Ergänzende Bestimmungen für Bauprodukte mit Ökodesign-Anforderungen

§ 8b

Anwendungsbereich, Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure

§ 8c

Konformitätsbewertung und -erklärung

§ 8d

CE-Kennzeichnung

§ 8e

Unterrichtung der Benutzer

3. Abschnitt

Marktbereitstellung und Marktüberwachung

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 9

Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt

§ 10

Marktüberwachung

§ 11

Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde

§ 12

Meldepflichten der Baubehörden

2. Unterabschnitt

Zusätzliche Bestimmungen für die Marktüberwachung von Bauprodukten mit Ökodesign-Anforderungen

§ 12a

Marktüberwachung bei Bauprodukten mit Ökodesign-Anforderungen

§ 12b

Konformitätsvermutung

§ 12c

Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde

§ 12d

Freier Warenverkehr

43a. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Zusätzliche Anforderungen an Bauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen

§ 13§ 12e

ZuständigkeitenVerwendung in Hausinstallationen

§ 14§ 12f

VerfahrensbestimmungenRisikobewertung von Hausinstallationen

§ 15§ 12g

KostenSpezielle baubehördliche Maßnahmen in Bezug auf Legionella und Blei

§ 16§ 12h

KundmachungenAustausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen von Hausinstallationen

§ 17§ 12i

Informationsaustausch und SpracheEigener Wirkungsbereich der Gemeinde

4. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

§ 13

Zuständigkeiten

§ 18§ 14

StrafbestimmungenVerfahrensbestimmungen

§ 18a Verarbeiten von Daten
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 19§ 15

InformationsverfahrenshinweisKosten

§ 19a§ 16

UmsetzungshinweisKundmachungen

§ 17

Informationsaustausch und Sprache

§ 20§ 18

In- und Außerkrafttreten; ÜbergangsbestimmungenStrafbestimmungen

§ 18a

Verarbeiten von Daten

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 19

Informationsverfahrenshinweis

§ 19a

Umsetzungshinweis

§ 20

In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen

Anhang

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