Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023) In Gemeinden.Anmerkung, die in Wahlsprengel eingeteilt sind (§ 44), ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In einem Wahlsprengel kann die Gemeindewahlbehörde auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.
(1a) In Gemeinden ohne Sprengeleinteilung hat die Gemeindewahlbehörde auch die Aufgaben der Sprengelwahlbehörde wahrzunehmen.
(2) Die Sprengelwahlbehörde bestehtaufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und drei Beisitzern2023,).
(4) Der Sprengelwahlbehörde obliegen die in den §§ 53 bis 73 und 75 bezeichneten Aufgaben.
(1Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023) In Gemeinden.Anmerkung, die in Wahlsprengel eingeteilt sind (§ 44), ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In einem Wahlsprengel kann die Gemeindewahlbehörde auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.
(1a) In Gemeinden ohne Sprengeleinteilung hat die Gemeindewahlbehörde auch die Aufgaben der Sprengelwahlbehörde wahrzunehmen.
(2) Die Sprengelwahlbehörde bestehtaufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und drei Beisitzern2023,).
(4) Der Sprengelwahlbehörde obliegen die in den §§ 53 bis 73 und 75 bezeichneten Aufgaben.