§ 9 GWO 1998

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999

(1Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023) In Gemeinden.Anmerkung, die in Wahlsprengel eingeteilt sind (§ 44), ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In einem Wahlsprengel kann die Gemeindewahlbehörde auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.

(1a) In Gemeinden ohne Sprengeleinteilung hat die Gemeindewahlbehörde auch die Aufgaben der Sprengelwahlbehörde wahrzunehmen.

(2) Die Sprengelwahlbehörde bestehtaufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und drei Beisitzern2023,).

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Der Sprengelwahlbehörde obliegen die in den §§ 53 bis 73 und 75 bezeichneten Aufgaben.

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 21.11.2018 bis 30.11.2023

(1Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023) In Gemeinden.Anmerkung, die in Wahlsprengel eingeteilt sind (§ 44), ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In einem Wahlsprengel kann die Gemeindewahlbehörde auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.

(1a) In Gemeinden ohne Sprengeleinteilung hat die Gemeindewahlbehörde auch die Aufgaben der Sprengelwahlbehörde wahrzunehmen.

(2) Die Sprengelwahlbehörde bestehtaufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und drei Beisitzern2023,).

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Der Sprengelwahlbehörde obliegen die in den §§ 53 bis 73 und 75 bezeichneten Aufgaben.

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