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(1a) In Gemeinden ohne Sprengeleinteilung hat die Gemeindewahlbehörde auch die Aufgaben der Sprengelwahlbehörde wahrzunehmen.
(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und drei Beisitzern.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Der Sprengelwahlbehörde obliegen die in den §§ 53 bis 73 und 75 bezeichneten Aufgaben.
(1a) In Gemeinden ohne Sprengeleinteilung hat die Gemeindewahlbehörde auch die Aufgaben der Sprengelwahlbehörde wahrzunehmen.
(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und drei Beisitzern.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Der Sprengelwahlbehörde obliegen die in den §§ 53 bis 73 und 75 bezeichneten Aufgaben.