§ 35 GWO 1998

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999
Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarte

§ 35

(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis bei dem betreffenden Wähler in der Rubrik ‚Anmerkung’ mit dem Wort ‚Wahlkarte’ in auffälliger Weise zu vermerken.

(2) Die Ausstellung von Wahlkarten gemäß § 33 Abs 2 ist von der Gemeinde der Gemeindewahlbehörde mitzuteilen. Diese hat eine Zuteilung an die einzelnen besonderen Wahlbehörden so vorzunehmen, dass alle Besitzer einer solchen Wahlkarte besucht werden können.

  1. (1)Absatz einsDie Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis bei dem betreffenden Wähler in der Rubrik ‚Anmerkung’ mit dem Wort ‚Wahlkarte’ in auffälliger Weise zu vermerken.
  2. (1a)Absatz eins aBis zum 29. Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.
  3. (2)Absatz 2Die Ausstellung von Wahlkarten gemäß § 33 Abs. 2 ist von der Gemeinde der Gemeindewahlbehörde mitzuteilen. Diese hat eine Zuteilung an die einzelnen besonderen Wahlbehörden so vorzunehmen, dass alle Besitzer einer solchen Wahlkarte besucht werden können.Die Ausstellung von Wahlkarten gemäß Paragraph 33, Absatz 2, ist von der Gemeinde der Gemeindewahlbehörde mitzuteilen. Diese hat eine Zuteilung an die einzelnen besonderen Wahlbehörden so vorzunehmen, dass alle Besitzer einer solchen Wahlkarte besucht werden können.
  4. (3)Absatz 3Die Landesregierung kann anordnen, dass ihr die Zahl der ausgestellten Wahlkarten unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörde bekannt zu geben ist. Die Landesregierung kann die Zahl der ausgestellten Wahlkarten im Weg des Zentralen Wählerregisters –ZeWaeR oder auf Grund der Meldungen der Gemeinden im Wege der Bezirkswahlbehörden feststellen und im Internet veröffentlichen.

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 01.09.2008 bis 30.11.2023
Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarte

§ 35

(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis bei dem betreffenden Wähler in der Rubrik ‚Anmerkung’ mit dem Wort ‚Wahlkarte’ in auffälliger Weise zu vermerken.

(2) Die Ausstellung von Wahlkarten gemäß § 33 Abs 2 ist von der Gemeinde der Gemeindewahlbehörde mitzuteilen. Diese hat eine Zuteilung an die einzelnen besonderen Wahlbehörden so vorzunehmen, dass alle Besitzer einer solchen Wahlkarte besucht werden können.

  1. (1)Absatz einsDie Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis bei dem betreffenden Wähler in der Rubrik ‚Anmerkung’ mit dem Wort ‚Wahlkarte’ in auffälliger Weise zu vermerken.
  2. (1a)Absatz eins aBis zum 29. Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.
  3. (2)Absatz 2Die Ausstellung von Wahlkarten gemäß § 33 Abs. 2 ist von der Gemeinde der Gemeindewahlbehörde mitzuteilen. Diese hat eine Zuteilung an die einzelnen besonderen Wahlbehörden so vorzunehmen, dass alle Besitzer einer solchen Wahlkarte besucht werden können.Die Ausstellung von Wahlkarten gemäß Paragraph 33, Absatz 2, ist von der Gemeinde der Gemeindewahlbehörde mitzuteilen. Diese hat eine Zuteilung an die einzelnen besonderen Wahlbehörden so vorzunehmen, dass alle Besitzer einer solchen Wahlkarte besucht werden können.
  4. (3)Absatz 3Die Landesregierung kann anordnen, dass ihr die Zahl der ausgestellten Wahlkarten unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörde bekannt zu geben ist. Die Landesregierung kann die Zahl der ausgestellten Wahlkarten im Weg des Zentralen Wählerregisters –ZeWaeR oder auf Grund der Meldungen der Gemeinden im Wege der Bezirkswahlbehörden feststellen und im Internet veröffentlichen.

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