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(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis bei dem betreffenden Wähler in der Rubrik ‚Anmerkung’ mit dem Wort ‚Wahlkarte’ in auffälliger Weise zu vermerken.
(2) Die Ausstellung von Wahlkarten gemäß § 33 Abs 2 ist von der Gemeinde der Gemeindewahlbehörde mitzuteilen. Diese hat eine Zuteilung an die einzelnen besonderen Wahlbehörden so vorzunehmen, dass alle Besitzer einer solchen Wahlkarte besucht werden können.
(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis bei dem betreffenden Wähler in der Rubrik ‚Anmerkung’ mit dem Wort ‚Wahlkarte’ in auffälliger Weise zu vermerken.
(2) Die Ausstellung von Wahlkarten gemäß § 33 Abs 2 ist von der Gemeinde der Gemeindewahlbehörde mitzuteilen. Diese hat eine Zuteilung an die einzelnen besonderen Wahlbehörden so vorzunehmen, dass alle Besitzer einer solchen Wahlkarte besucht werden können.