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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Ergänzungs- und Ersatzvorschläge bedürfen nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei. Ergänzungsvorschläge müssen spätestens am 38. Tag vor dem Wahltag, Ersatzvorschläge spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde eingebracht werden. Von Vorgängen, die einen Ergänzungs- oder Ersatzvorschlag ermöglichen, ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei unverzüglich nach Bekanntwerden von der Wahlbehörde zu verständigen.
(2) Ergänzungs- und Ersatzvorschläge bedürfen nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei. Ergänzungsvorschläge müssen spätestens am 38. Tag vor dem Wahltag, Ersatzvorschläge spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde eingebracht werden. Von Vorgängen, die einen Ergänzungs- oder Ersatzvorschlag ermöglichen, ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei unverzüglich nach Bekanntwerden von der Wahlbehörde zu verständigen.