§ 68 GWO 1998 (weggefallen)

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Wähler kann auch durch die gültige Eintragung eines Bewerbers der von ihm gewählten Parteiliste in den auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Gemeindevertretung dafür vorgesehenen freien Raum eine Vorzugsstimme vergeben§ 68 GWO 1998 seit 30.11.2023 weggefallen. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Parteiliste der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen des Bewerbers oder bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichem Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (zB Angabe der Reihungszahlen in der Parteiliste, des Vornamens, Geburtsjahres, Berufs oder der Adresse) enthält.

(2) Ein amtlicher Stimmzettel, der nur die Eintragung eines Bewerbers aufweist, gilt als gültige Stimme für die Parteiliste des vom Wähler eingetragenen Bewerbers, wenn der Name des Bewerbers in der gleichen Zeile eingesetzt ist, die die Parteibezeichnung des Bewerbers enthält.

(3) Die Eintragung eines Bewerbers durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn mehrere Bewerber oder der Bewerber einer Parteiliste eingetragen wurde, der nicht Bewerber der vom Wähler gewählten Parteiliste ist.

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 21.11.2018 bis 30.11.2023
(1) Der Wähler kann auch durch die gültige Eintragung eines Bewerbers der von ihm gewählten Parteiliste in den auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Gemeindevertretung dafür vorgesehenen freien Raum eine Vorzugsstimme vergeben§ 68 GWO 1998 seit 30.11.2023 weggefallen. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Parteiliste der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen des Bewerbers oder bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichem Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (zB Angabe der Reihungszahlen in der Parteiliste, des Vornamens, Geburtsjahres, Berufs oder der Adresse) enthält.

(2) Ein amtlicher Stimmzettel, der nur die Eintragung eines Bewerbers aufweist, gilt als gültige Stimme für die Parteiliste des vom Wähler eingetragenen Bewerbers, wenn der Name des Bewerbers in der gleichen Zeile eingesetzt ist, die die Parteibezeichnung des Bewerbers enthält.

(3) Die Eintragung eines Bewerbers durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn mehrere Bewerber oder der Bewerber einer Parteiliste eingetragen wurde, der nicht Bewerber der vom Wähler gewählten Parteiliste ist.

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