Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Auch Gemeinden mit weit auseinander liegenden Gebietsteilen (Streulage) können, um den Wählern den Weg zum Wahllokal zu erleichtern, in Wahlsprengel eingeteilt werden.
(3) Eine Einteilung in Wahlsprengel darf in jedem Fall nur so vorgenommen werden, daß hiebei das Wahlgeheimnis zuverlässig gewahrt bleibt.
(4) In Gemeinden mit mehr als 3.000 Wahlberechtigten kann für die Auszählung der Briefwahlstimmen ein eigener Wahlsprengel festgesetzt werden.
(2) Auch Gemeinden mit weit auseinander liegenden Gebietsteilen (Streulage) können, um den Wählern den Weg zum Wahllokal zu erleichtern, in Wahlsprengel eingeteilt werden.
(3) Eine Einteilung in Wahlsprengel darf in jedem Fall nur so vorgenommen werden, daß hiebei das Wahlgeheimnis zuverlässig gewahrt bleibt.
(4) In Gemeinden mit mehr als 3.000 Wahlberechtigten kann für die Auszählung der Briefwahlstimmen ein eigener Wahlsprengel festgesetzt werden.