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(2) Die §§ 2 Abs 4, 4 Abs 1, 8 Abs 2, 10 Abs 1, 15 Abs 1, 17 Abs 2a, 18 Abs 1, 27a, 33 und 34a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2011 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(3) § 36 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 86/2012 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(4) § 2 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 32/2015 tritt mit 1. Mai 2015 in Kraft.
(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2015 treten in Kraft:
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(6) Die §§ 34, 34a und 34b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) Die §§ 31 Abs 4 und 36a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(8) § 36a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 144/2020 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 30. Juni 2021 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Epidemie über den 30. Juni 2021 hinaus, wird die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung diesen Endtermin zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2021 hinaus.
(9) § 36a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 30. Juni 2022 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Epidemie über den 30. Juni 2022 hinaus, wird die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung diesen Endtermin zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2022 hinaus.
(2) Die §§ 2 Abs 4, 4 Abs 1, 8 Abs 2, 10 Abs 1, 15 Abs 1, 17 Abs 2a, 18 Abs 1, 27a, 33 und 34a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2011 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(3) § 36 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 86/2012 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(4) § 2 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 32/2015 tritt mit 1. Mai 2015 in Kraft.
(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2015 treten in Kraft:
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(6) Die §§ 34, 34a und 34b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) Die §§ 31 Abs 4 und 36a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(8) § 36a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 144/2020 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 30. Juni 2021 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Epidemie über den 30. Juni 2021 hinaus, wird die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung diesen Endtermin zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2021 hinaus.
(9) § 36a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 30. Juni 2022 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Epidemie über den 30. Juni 2022 hinaus, wird die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung diesen Endtermin zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2022 hinaus.