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(1) Mit AusnahmeZur Leitung und Durchführung der gemäß § 3 Abs 3 auszuschreibenden Wahlen sind vor jeder Wahl Wahlbehörden zu bilden. Wahlen gemäß § 3 Abs 3 werden vor den von der letzten Gemeindevertretungs-Gemeindevertretung und Bürgermeisterwahl gebildeten Wahlbehörden durchgeführt.
(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung auch ein Ersatzmitglied zu berufen.
(3) Mitglieder einer Wahlbehörde können nur Personen sein, die in einer Gemeinde des Landes das Wahlrecht zur Gemeindevertretung besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.
(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat.
(5) An den Sitzungen der Wahlbehörde könnenBürgermeisters sind nach Maßgabe des § 13 Abs 4 auch Vertrauenspersonen teilnehmendieses Landesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehörden berufen, die nach der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 (LTWO 1998) jeweils im Amt sind. Auf die Zusammensetzung, die Konstituierung, die Geschäftsführung und die Entschädigung der Mitglieder dieser Wahlbehörden sind die einschlägigen Bestimmungen der LTWO 1998 sinngemäß anzuwenden, sofern in diesem Gesetz nicht anderes geregelt ist.
(1) Mit AusnahmeZur Leitung und Durchführung der gemäß § 3 Abs 3 auszuschreibenden Wahlen sind vor jeder Wahl Wahlbehörden zu bilden. Wahlen gemäß § 3 Abs 3 werden vor den von der letzten Gemeindevertretungs-Gemeindevertretung und Bürgermeisterwahl gebildeten Wahlbehörden durchgeführt.
(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung auch ein Ersatzmitglied zu berufen.
(3) Mitglieder einer Wahlbehörde können nur Personen sein, die in einer Gemeinde des Landes das Wahlrecht zur Gemeindevertretung besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.
(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat.
(5) An den Sitzungen der Wahlbehörde könnenBürgermeisters sind nach Maßgabe des § 13 Abs 4 auch Vertrauenspersonen teilnehmendieses Landesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehörden berufen, die nach der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 (LTWO 1998) jeweils im Amt sind. Auf die Zusammensetzung, die Konstituierung, die Geschäftsführung und die Entschädigung der Mitglieder dieser Wahlbehörden sind die einschlägigen Bestimmungen der LTWO 1998 sinngemäß anzuwenden, sofern in diesem Gesetz nicht anderes geregelt ist.